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verhältnissen entsprechend anderweitig festzusetzen, ohne übrigens eine Abkürzung der
normalen Schonzeit eintreten zu lassen.
S. 5.
Das Gewicht, beziehungsweise die Länge der für den Verkauf gefangenen Fische
wird für Forellen auf 125 Gramm, oder eine Länge von 20 Centimeter zwischen Auge
und Schwanz, für Weller, Hechte und Karpfen auf 375 Gramm, für Rothfische auf
750 Gramm, für die übrigen Fische auf 250 Gramm festgesetzt.
Fische unter diesen Maßen sind, wenn sie gefangen werden, wieder in das Wasser
zu setzen.
Auf den Fang und Verkauf von Grundeln und Groppen, sowie von Köder-, Laich-
oder Besetzungsfischen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
8. 6.
Der Fischfang im Bodensee ist in Gemäßheit des Art. 14 des Fischerei-Gesetzes
den Vorschriften der §§. 1—5 dieser Verfügung nicht unterworfen.
S. 7.
Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld= und Waldschützen haben
auch die Steueraufseher, Zollschutzwächter und die Angehörigen der Forstschutzwache den
Vollzug der Fischereivorschriften zu überwachen und es sind diese Diener durch Aufnahme
geeigneter Einträge in ihre Dienstbücher mit den dießfallsigen Obliegenheiten bekannt
zu machen.
8. 8.
Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staates im Interesse
der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger Fischwasser und Fisch-
wasserbezirke thunlichst vermieden werden wird, so wird auch sonst den betreffenden Be-
hörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzuwirken, daß die einzelnen Fischwasserbesihzer
und Fischereiberechtigten sich zu gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder zu ge-
meinschaftlicher Verpachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere daß bei
Fischwasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die Vereinigung
größerer Distrikte in Einer Hand Bedacht genommen und eine unwirthschaftliche Zer-
stückelung der Pachtbezirke vermieden wird.
Stuttgart, den 9. Juli 1877. Sick. Renner.
Gedrndt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele)