Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

194 
verhältnissen entsprechend anderweitig festzusetzen, ohne übrigens eine Abkürzung der 
normalen Schonzeit eintreten zu lassen. 
S. 5. 
Das Gewicht, beziehungsweise die Länge der für den Verkauf gefangenen Fische 
wird für Forellen auf 125 Gramm, oder eine Länge von 20 Centimeter zwischen Auge 
und Schwanz, für Weller, Hechte und Karpfen auf 375 Gramm, für Rothfische auf 
750 Gramm, für die übrigen Fische auf 250 Gramm festgesetzt. 
Fische unter diesen Maßen sind, wenn sie gefangen werden, wieder in das Wasser 
zu setzen. 
Auf den Fang und Verkauf von Grundeln und Groppen, sowie von Köder-, Laich- 
oder Besetzungsfischen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
8. 6. 
Der Fischfang im Bodensee ist in Gemäßheit des Art. 14 des Fischerei-Gesetzes 
den Vorschriften der §§. 1—5 dieser Verfügung nicht unterworfen. 
S. 7. 
Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld= und Waldschützen haben 
auch die Steueraufseher, Zollschutzwächter und die Angehörigen der Forstschutzwache den 
Vollzug der Fischereivorschriften zu überwachen und es sind diese Diener durch Aufnahme 
geeigneter Einträge in ihre Dienstbücher mit den dießfallsigen Obliegenheiten bekannt 
zu machen. 
8. 8. 
Wie bei der Verwaltung und Verpachtung der Fischwasser des Staates im Interesse 
der Fischzucht stückweise Verleihung wesentlich zusammengehöriger Fischwasser und Fisch- 
wasserbezirke thunlichst vermieden werden wird, so wird auch sonst den betreffenden Be- 
hörden und Vereinen empfohlen, darauf hinzuwirken, daß die einzelnen Fischwasserbesihzer 
und Fischereiberechtigten sich zu gemeinsamer Ausübung ihrer Fischereirechte oder zu ge- 
meinschaftlicher Verpachtung ihrer Fischwasser geeignet vereinigen, insbesondere daß bei 
Fischwasserverpachtungen der Gemeinden und sonstiger Körperschaften auf die Vereinigung 
größerer Distrikte in Einer Hand Bedacht genommen und eine unwirthschaftliche Zer- 
stückelung der Pachtbezirke vermieden wird. 
Stuttgart, den 9. Juli 1877. Sick. Renner. 
Gedrndt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.