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bei der Staatssteuerumlage angewendet werden, durch Beschluß der Gemeindekollegien
in einzelnen Gemeinden abgeändert werden, falls die Anwendung einzelner der neuen
Kataster erhebliche Abweichungen von dem prozentualen Verhältniß ergibt, in welchem
bisher das Grundeigenthum, die Gebäude und die Gewerbe zu den Gemeindesteuern bei-
getragen haben.
Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des K. Ministeriums des Innern,
welche jeweils nur auf einen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigenden Zeitraum
ertheilt wird.
Die Abänderung des nach Abs. 1 sich ergebenden Beitragsverhältnisses einer jeden
der drei Steuergattungen kann bei einer einzelnen nur in dem Maße stattfinden, daß
hiedurch die anderen nicht in einem höheren Verhältniß zu den Gemeindeabgaben heran-
gezogen werden, als solches vor Anwendung der neuen Kataster für das Grundeigenthum,
die Gebäude und die Gewerbe bestanden hat.
Verbrauchsstenern.
(Art. 18 bis 25.)
Art. 18.
Gemeinden, in welchen nach Anwendung der neuen Gebäude= und Gewerbe-Kataster
für die Staatsbesteuerung die zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse durch Umlagen
auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe aufzubringenden Mittel den Betrag der
Staatssteuer übersteigen würden, kann durch Königliche Verordnung die Erhebung ört-
licher Abgaben von Bier, Fleisch und Gas unter Genehmigung des Betrags gestattet werden.
Art. 19.
Eine solche Abgabe darf nur so lange erhoben werden, als das Grundeigenthum,
die Gebäude und Gewerbe mindestens mit dem hälftigen Betrag der auf dieselben fallen-
den Staatssteuer für die Zwecke der Gemeinde besteuert werden.
Art. 20.
Von der Gassteuer ist befreit der Verbrauch für Zwecke der Civilliste und der
Staatsanstalten.
Art. 21.
Der Hoöchstbetrag der örtlichen Verbrauchsabgaben wird für die Abgabe von Fleisch
auf sechs Mark für einhundert Kilogramm, für Bier auf fünfundsechzig Pfennig für
einhundert Liter, für Gas auf vier Pfennig für einen Kubikmeter bestimmt.
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