Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien festzustellen, welcher der Genehmigung der 
Ministerien des Innern und der Finanzen unterliegt. 
In gleicher Weise wird festgestellt, in welchen anderen als den unter Art. 23 be- 
griffenen Fällen und in welchen Beträgen eine Rückvergütung der erhobenen Abgabe ein- 
zutreten hat. 
Art. 25. 
Durch die vorerwähnten Vorschriften kann zugleich die Hinterziehung der Abgaben 
mit Geldstrafen bis zum fünffachen Betrag der gefährdeten Abgabe und die Uebertretung 
der zur Sicherung der Abgabenerhebung gegebenen Bestimmungen mit. Geldstrafen bis 
zu einhundert Mark bedroht werden. 
Für die Untersuchung und Erkennung der angedrohten Strafen sind die K. Ober- 
ämter nach Maßgabe der für Uebertretungen der Finanzgesetze geltenden Normen zu- 
ständig; soweit die Strafgewalt der Oberämter nicht ausreicht, haben die Kreisregierungen 
das Erkenntniß zu fällen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1877. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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