Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

219 
Umherziehende Schauspieler-Gesellschaften sind nur dann zuzulassen, wenn der Unter- 
nehmer die in §. 32 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erlaubniß besitzt. 
4. 
Personen, welche den unter Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen an die selb- 
ständigen Gewerbetreibenden nicht entsprechen, dürfen weder als Begleiter (§. 62 Abf. 2 
der Gewerbeordnung) zugelassen noch zu anderen Zwecken mitgeführt werden. Diese 
Bestimmung findet auch auf die Begleitung eines ausländischen Gewerbetreibenden durch 
einen Inländer oder eines inländischen Gewerbetreibenden durch einen Ausländer Anwendung. 
5. 
Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen 
in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein ertheilt hat. Zu dem 
Gewerbebetrieb in einem andern Bezirke ist die Ausdehnung des Legitimationsscheines 
durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, 
sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Legiti- 
mationsscheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Die 
Bestimmungen des §. 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch hier zur An- 
wendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiete auszuweisen, wird durch diese 
Bestimmungen nicht berührt. 
6. 
Die Legitimationsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche zur Er- 
theilung von Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind. Für den im §. 58 der 
Gewerbeordnung unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb steht die Ertheilung der- 
jenigen Unterbehörde zu, in deren Bezirk der Gewerbebetrieb beabsichtigt ist. 
7. 
Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben. Be- 
gleiter, deren Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen und näher zu 
bezeichnen. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.