Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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den 88. 194 u. 196 des IV. Organisationsedikts vom 31. Dez. 1818 (Reg. Blatt von 
1819 Nro. 4 Beil. IV S. 90—92), §. 9, lit. s. Abs. 2 der Instruktion für die Kreis- 
regierungen vom 21. Dez. 1819 (Reg. Blatt S. 945), 
der K. V.-O. vom 30. Okt. 1821, betreffend die Disciplinarstrafbefugnisse der De- 
partements= und Collegial-Vorstände (Reg. Blatt S. 797), 
der K. V.-O. vom 29. Juli 1827, betreffend die Untersuchung und Bestrafung der 
Dienstvergehen der Forstbeamten (Reg. Blatt S. 323). 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Februar 1877. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkauf der als Handelsartikel vorkommen- 
den Arzneimischungen in den Apotheken. Vom 15. Februar 1877. 
In Ausführung des §. 8 der Ministerial-Verfügung vom 30. Dezember 1875 
(Reg. Blatt vom Jahr 1876, S. 15) wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Apotheker, welche Arzneimischungen, die sie nicht selbst gefertigt haben, insbesondere 
sogenannte Patent-Arzueien, Spezialitäten und ärztliche Geheimmittel feil- 
halten und abgeben wollen, haben dies dem K. Medicinal-Collegium anzuzeigen. Die 
Anzeige ist nach dem beigedruckten Formular zu erstatten und mit dem Vidit des Ober- 
amtsarztes versehen sammt der etwaigen besonderen Gebrauchsanweisung in dreifacher 
Ausfertigung kostenfrei einzureichen. 
§. 2. 
Für die Ausfertigung der Anzeige werden folgende Vorschriften ertheilt: 
In Rubrik b der Formulars sind die sämmtlichen Bestandtheile der Arzneimischung 
und ihres Quantitäts-Verhältnisses anzuführen. Befinden sich darunter giftige oder stark- 
wirkende Stoffe, wozu nicht nur die in der Anlage zur Ministerial-Verfügung vom 
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