Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

250 
§. 15. 
Für die von den Oberämtern ausgestellten Legitimationsscheine sind neben der ge- 
setzlichen Sportel für das Formular 10 Pfennig zu erheben. 
Die Gebühr der Schultheißenämter für die Ausstellung eines Legitimationsscheins 
wird einschließlich der Kosten des Formulars auf 25 Pfennig festgesetzt. 
8. 16. 
Der von der zuständigen Verwaltungsbehörde eines deutschen Bundesstaats ertheilte 
Legitimationsschein berechtigt für das Kalenderjahr zum Gewerbebetrieb im ganzen Um- 
fang des Deutschen Reichs mit folgenden Ausnahmen: 
1) Der in Gemäßheit des §. 58 Ziffer 2 der Deutschen Gewerbeordnung von der 
Unterbehörde ausgestellte Legitimationsschein für den Verkauf selbstverfertigter Waaren 
und das Anbieten gewerblicher Leistungen (Formular E dieser Verfügung) gilt nur für 
den in dem Schein bezeichneten Umkreis des Wohnorts von 15 Kilometern. 
2) Die gemäß §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung von der höheren Verwaltungs- 
behörde ausgestellten Legitimationsscheine für Musikaufführungen, Schaustellungen, thea- 
tralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten (Formular B), sowie die an Ausländer 
ausgestellten Legitimationsscheine (Formular C) gelten nur für den Verwaltungsbezirk 
der ausstellenden Behörde — vorbehaltlich der Ausdehnung auf andere Bezirke durch die 
zuständige Verwaltungsbehörde. 
S. 17. 
Für die Ausdehnung eines der in §. 16 Ziffer 2 genannten Legitimationsscheine 
auf den Bezirk einer anderen Verwaltungsbehörde werden Sporteln und Gebühren nicht 
erhoben. 
8. 18. 
Wenn von einem Oberamt oder im Falle des §. 58 Ziffer 1 und 2 der Deutschen 
Gewerbeordnung (oben §. 3) von einem Schultheißenamt einem Inländer die Aus- 
stellung eines Legitimationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen verweigert 
wird, so ist die versagende Verfügung schriftlich zu erlassen, mit Gründen und einer 
Belehrung über das zustehende Rechtsmittel zu versehen und dem Betheiligten gegen 
Behändigungsschein zuzustellen. 
Der Rekurs ist an die Kreisregierung zu richten und bei Verlust desselben binnen 
14 Tagen zu rechtfertigen (§. 6 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das 
Verfahren in Gewerbesachen, Reg. Blatt S. 251).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.