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§. 15.
Für die von den Oberämtern ausgestellten Legitimationsscheine sind neben der ge-
setzlichen Sportel für das Formular 10 Pfennig zu erheben.
Die Gebühr der Schultheißenämter für die Ausstellung eines Legitimationsscheins
wird einschließlich der Kosten des Formulars auf 25 Pfennig festgesetzt.
8. 16.
Der von der zuständigen Verwaltungsbehörde eines deutschen Bundesstaats ertheilte
Legitimationsschein berechtigt für das Kalenderjahr zum Gewerbebetrieb im ganzen Um-
fang des Deutschen Reichs mit folgenden Ausnahmen:
1) Der in Gemäßheit des §. 58 Ziffer 2 der Deutschen Gewerbeordnung von der
Unterbehörde ausgestellte Legitimationsschein für den Verkauf selbstverfertigter Waaren
und das Anbieten gewerblicher Leistungen (Formular E dieser Verfügung) gilt nur für
den in dem Schein bezeichneten Umkreis des Wohnorts von 15 Kilometern.
2) Die gemäß §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung von der höheren Verwaltungs-
behörde ausgestellten Legitimationsscheine für Musikaufführungen, Schaustellungen, thea-
tralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten (Formular B), sowie die an Ausländer
ausgestellten Legitimationsscheine (Formular C) gelten nur für den Verwaltungsbezirk
der ausstellenden Behörde — vorbehaltlich der Ausdehnung auf andere Bezirke durch die
zuständige Verwaltungsbehörde.
S. 17.
Für die Ausdehnung eines der in §. 16 Ziffer 2 genannten Legitimationsscheine
auf den Bezirk einer anderen Verwaltungsbehörde werden Sporteln und Gebühren nicht
erhoben.
8. 18.
Wenn von einem Oberamt oder im Falle des §. 58 Ziffer 1 und 2 der Deutschen
Gewerbeordnung (oben §. 3) von einem Schultheißenamt einem Inländer die Aus-
stellung eines Legitimationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen verweigert
wird, so ist die versagende Verfügung schriftlich zu erlassen, mit Gründen und einer
Belehrung über das zustehende Rechtsmittel zu versehen und dem Betheiligten gegen
Behändigungsschein zuzustellen.
Der Rekurs ist an die Kreisregierung zu richten und bei Verlust desselben binnen
14 Tagen zu rechtfertigen (§. 6 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das
Verfahren in Gewerbesachen, Reg. Blatt S. 251).