Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Sind  außer  dem  Vorsitzenden  nur  zwei  Mitglieder  vorhanden,  so  hat  der
Familienrath  ein  oder  zwei  Ersatzmitglieder  zu  berufen  und  die  Reihenfolge  zu
estimmen,  in  welcher  dieselben  bei  etwaiger  Beschlußunfähigkeit  einzutreten  haben.

S.  77.

Der  Familienrath  wird  durch  den  Vormundschaftsrichter  auf  den  Antrag
zweier  Mitglieder,  des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes  oder  von  Amtswegen
  snengerufen.

lle  Mitglieder  sind  mündlich  oder  schriftlich  durch  den  Vormundschaftsrichter
  einzuladen.

Der  Familienrath  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen
der  Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vormundschaftsrichters
  den  Ausschlag.

K.  78.

Zum  Nachweise  eines  gültigen  Beschlusses  genügt  die  Unterschrift  des  Vormundschaftsrichters.


Doer  Vormund  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Beschlüsse  des  Familienraths
scriftlch  ugeen.  »
b  *Wie  die  Beschlüsse  des  Familienraths  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
—

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  erforderlich,  so  hat  der  Vormundschaftsrichter
  die  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen  und  unverzüglich  den  Familienrath
zusammen  zu  berufen,  um  diesen  von  der  g  bossene  Verfügung  in  Kenntniß
zu  achte  und  über  die  weiter  zu  ergreifenden  Maßregeln  einen  Beschluß  herbeizuführen.


K.  79.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  aus  denselben  Gründen  wie  ein
Vormund  durch  das  Beschwerdegericht  entsetzt  oder  entlassen  werden.

Gegen  Mitglieder  des  Familienraths,  welche  ohne  genügende  Entschuldiung
  ausbleiben,  kann  der  Vormundschaftsrichter  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
zun  ert  Mark  verhängen.

Gegen  die  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
  des  F.  10.  statt.

K.  80.

Fehlt  es  an  der  erforderlichen  Anzahl  von  geeigneten  Personen  zur  Bildung
  oder  Echänzung  des  Familienraths,  so  ist  die  Vormundschaft  nach  den
Vorschriften  dieses  Abschnitts  I.—IV.  zu  behandeln.

Von  der  Auflösung  des  Familienraths  sind  die  bisherigen  Mitglieder,  der
n  und  der  Gegenvormund  durch  den  Vormundschaftsrichter  in  Kenntniß
zu  setzen.

Auch  .  dem  Vormund  und  dem  Gegenvormund  eine  neue  Bestallung
zu  ertheilen,  die  frühere  aber  zurückzugeben.

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