Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

262 
Vorschriften. 
1) Die Mitführung von Begleitern darf nur mit ausdrücklicher in dem Legitimationsschein zu be- 
merkender Genehmigung der Behörde Statt finden. 
2) Wenn der Inhaber im Umherziehen andere als die vorseits bezeichneten Gegenstände an- und 
berkaufen, wenn er Waarenbestellungen aufsuchen oder gewerbliche Leistungen feilbieten will, so hat er einen 
besonderen Legitimationsschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erwirken. 
3) Zum Betrieb von Hausirgewerben im Zollgrenzbezirk ist besondere Erlaubniß erforderlich, welche 
bei den Hauptzollämtern nachzusuchen ist. 
Der Hausirhandel im Zollgrenzbezirk darf nur mit den in der Erlaubniß bezeichneten Waaren und 
unter den von den Zollbehörden angeordneten Beschränkungen ausgeübt worden. 
4) Wer ein Gewerbe im Umhherziehen betreibt, darf hiebei Häuser gegen das Verbot der Bewohner 
nicht betreten. 
5) Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.