Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

V9.  89

Steigungen  und  zweckmäßigste  Entwässerungsanlage  (Entwässerung  der  Gebäude  und  des  sie
umgebenden  Bodens  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  rascher  Abführung  in  Gossen,  Abzugskanälen
  oder  Sielen)  zu  verfahren.

Bei  der  Bedachtnahme  auf  die  Entwässerungsanlage  ist  zugleich  auf  möglichst  erleichterten
Anschluß  der  einzelnen  Grundstücke  an  dieselbe  Rücksicht  zu  nehmen.

§  3.

Bei  der  Festsetzung  neuer  und  der  Abänderung  bestehender  Baulinien  und  Höhenlagen
muß  auf  Sicherheit  und  Begquemlichkeit  des  Verkehrs,  sohin  auf  entsprechende  Breite  und
thunlichste  Geradeleitung  der  Straßen  und  Wege,  auf  einen  geregelten  Wasserablauf,  dann
auf  eine  gute  Verbindung  der  neuen  Bauanlagen  mit  schon  bestehenden  und  soweit  möglich
auf  eine  geradlinige  Abtheilung  der  einzelnen  Bauplätze,  sowie  darauf  gesehen  werden,  daß
die  neuen  Gebäude  und  baulichen  Anlagen  überhaupt  soweit  thunlich  rechtwinkelig  zur  Baulinie
  zu  stehen  kommen.

84.

Behufs  der  Festsetzung  neuer  und  der  Abänderung  bestehender  Baulinien  und  Höhen—
lagen  sind  Pläne  vorzulegen,  welche  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
Städten  nach  dem  Maßstabe  von  1:  1000,  in  den  übrigen  Städten,  dann  in  Märkten
und  auf  dem  Lande  im  Maßstabe  von  1:2500  in  doppelter  Fertigung  herzustellen  sind;
die  Steuerkatasterblätter  können,  wo  sie  diesen  Maßstäben  entsprechen,  hiezu  gleichfalls
angewendet  werden.  ·

Die  Baulinienpläne  haben  die  betreffende  Grundfläche  mit  den  Grenzen  der  Grundstücke
und  den  Namen  ihrer  Eigenthümer,  die  auf  derselben  befindlichen  Bauwerke,  Wege  und
Wasserläufe,  sowie  die  beantragten  Bau-  und  etwaigen  Vorgartenlinien  zu  enthalten.

Die  Höhenlagepläne  sollen  die  Höhenlage  der  Grundfläche  in  Beziehung  zu  den  nächstgelegenen,
  genau  zu  bezeichnenden  Fixpunkten  sowohl  für  die  Mitte  der  Straße  als  auch
für  die  beiderseitigen  Trottoire,  sowie  die  Kanäle  und  Wasserabzugsrinnen  darstellen.

ä5.

Alle  Bauplätze,  welche  zur  Aufführung  neuer  Wohngebäude  bestimmt  sind,  müssen  den
Anforderungen  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  entsprechen  oder  entsprechend  gemacht
werden.

Die  Landesgrenze  darf  bei  Herstellung  von  neuen  Gebäuden  oder  Anbauten  nicht  überbaut
  werden.

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