Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 9. 
Der Berathung des Gesammt-Collegiums unterliegen: 
1) allgemeine Anordnungen behufs der Pflege der Landwirthschaft, sowie die Be- 
gutachtung von Gesetzesentwürfen und sonstige wichtigere landwirthschaftliche Ange- 
legenheiten; 
2) Anträge der Bezirks-Vereine und Gauverbände sowie einzelner Beiräthe auf neue 
oder veränderte Einrichtungen und Vorschriften in Bezug auf die Landwirthschaft; 
3) die Aufstellung des Etats für die Förderung der Landwirthschaft; 
4) die Verwilligung von Unterstützungen für einzelne Unternehmungen sofern solche 
den Betrag von eintausend Mark übersteigen; 
5) Gegenstände, welche vom Ministerium des Innern oder dem Vorstand der Central- 
stelle zur Berathung im Gesammt-Collegium besonders bestimmt werden. 
8. 10. 
Der Vorstand der Centralstelle hat in dem Verwaltungsausschuß und dem Gesammt- 
Collegium nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abzugeben. 
Derselbe hat in Gemäßheit der gefaßten Beschlüsse die Ausfertigung vollziehen 
zu lassen. 
In Fällen, in welchen nach seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Gesetzen oder 
Verordnungen entgegensteht oder, wo er von der Vollziehung Nachtheil befürchtet, ist er 
befugt und verpflichtet, unter Bemerkung im Protokoll die Entscheidung des betreffenden 
Ministeriums einzuholen. 
Von derselben ist dem Collegium in der nächsten Sitzung Nachricht zu geben. 
S. 11. 
Das Gesammt-Collegium tritt zusammen, sobald genügender Berathungsstoff vorliegt. 
Die Berufung desselben geschieht durch den Vorstand der Centralstelle. Die Ein- 
ladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern in der Regel mindestens acht Tage 
vorher unter Mittheilung der wichtigeren Gegenstände der Tagesordnung zuzusenden. 
Den Beiräthen ist gestattet, selbstständige Anträge, welche sich nicht auf Gegenstände 
der Tagesordnung beziehen, einzubringen; sie sind jedoch verpflichtet, dieselben wenigstens 
vier Tage zuvor dem. Vorstand der Centralstelle schriftlich zur Kenntniß zu bringen.
	        
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