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angelegen sein lassen, daß die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert, die Mittel des-
selben für den Bezirk möglichst fruchtbringend verwendet werden.
Zu den Obliegenheiten des Vereinsvorstandes gehört insbesondere
die Berufung des Bezirksausschusses und der Bezirksversammlung; die Veranstal-
tung von Besprechungen über landwirthschaftliche Gegenstände an geeigneten Orten
des Bezirks; der Vollzug der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Gau-
ausschusses (8§. 14. 18.), die Vorlegung eines Rechenschaftsberichts über die Wirk-
samkeit des Vereins an die Bezirksversammlung und an die Centralstelle, die
Nachweisung der Verwendung der Geldmittel des Vereins im abgelaufenen und
die Vorlegung eines Voranschlags und Geschäftsplanes für das laufende Jahr;
der geschäftliche Verkehr mit anderen Bezirks-Vereinen, mit dem Gauverband und
mit der Centralstelle; insbesondere die rechtzeitige Mittheilung der erfolgten Wahlen
des Vereinsvorstandes und der zwei weiteren Mitglieder des Gauausschusses an
den Gauverbandsvorstand und die Centralstelle; die Verwendung der Geldmittel
des Vereins, insoweit solche durch die Statuten dem Vereinsvorstand überlassen
und nicht dem Bezirksausschuß beziehungsweise der Bezirksversammlung vorbe-
halten ist; die Vertretung des Bezirksvereins in dessen Rechtsangelegenheiten
gegenüber von Behörden und Privatpersonen und die Unterzeichuung aller Aus-
fertigungen Namens des Vereins.
S. 11.
Dem Schriftführer liegt die Aufnahme der Protokolle bei Bezirksversammlungen und
Ausschußsitzungen, die Anlegung und periodische Richtigstellung des Mitgliederverzeichnisses
und des Inventars, die Unterstützung des Vorstandes bei der Korrespondenz und andern
schriftlichen Arbeiten ob.
Der Rechner hat für die Führung der Jahresrechnung, den rechtzeitigen Abschluß
derselben zu sorgen und den Vorstand bei der Bearbeitung des Voranschlags für das
folgende Jahr zu unterstützen.
Die Geschäfte des Schriftführers und des Rechners können in einer Person ver-
einigt werden.
§. 12.
Der Vereinsvorstand hat die ihm obliegenden Geschäfte so viel als möglich im Be-
nehmen mit dem Bezirksausschusse zu erledigen, jedenfalls Gutachten in der Regel nicht
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