Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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angelegen sein lassen, daß die Zwecke des Vereins nachhaltig gefördert, die Mittel des- 
selben für den Bezirk möglichst fruchtbringend verwendet werden. 
Zu den Obliegenheiten des Vereinsvorstandes gehört insbesondere 
die Berufung des Bezirksausschusses und der Bezirksversammlung; die Veranstal- 
tung von Besprechungen über landwirthschaftliche Gegenstände an geeigneten Orten 
des Bezirks; der Vollzug der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Gau- 
ausschusses (8§. 14. 18.), die Vorlegung eines Rechenschaftsberichts über die Wirk- 
samkeit des Vereins an die Bezirksversammlung und an die Centralstelle, die 
Nachweisung der Verwendung der Geldmittel des Vereins im abgelaufenen und 
die Vorlegung eines Voranschlags und Geschäftsplanes für das laufende Jahr; 
der geschäftliche Verkehr mit anderen Bezirks-Vereinen, mit dem Gauverband und 
mit der Centralstelle; insbesondere die rechtzeitige Mittheilung der erfolgten Wahlen 
des Vereinsvorstandes und der zwei weiteren Mitglieder des Gauausschusses an 
den Gauverbandsvorstand und die Centralstelle; die Verwendung der Geldmittel 
des Vereins, insoweit solche durch die Statuten dem Vereinsvorstand überlassen 
und nicht dem Bezirksausschuß beziehungsweise der Bezirksversammlung vorbe- 
halten ist; die Vertretung des Bezirksvereins in dessen Rechtsangelegenheiten 
gegenüber von Behörden und Privatpersonen und die Unterzeichuung aller Aus- 
fertigungen Namens des Vereins. 
S. 11. 
Dem Schriftführer liegt die Aufnahme der Protokolle bei Bezirksversammlungen und 
Ausschußsitzungen, die Anlegung und periodische Richtigstellung des Mitgliederverzeichnisses 
und des Inventars, die Unterstützung des Vorstandes bei der Korrespondenz und andern 
schriftlichen Arbeiten ob. 
Der Rechner hat für die Führung der Jahresrechnung, den rechtzeitigen Abschluß 
derselben zu sorgen und den Vorstand bei der Bearbeitung des Voranschlags für das 
folgende Jahr zu unterstützen. 
Die Geschäfte des Schriftführers und des Rechners können in einer Person ver- 
einigt werden. 
§. 12. 
Der Vereinsvorstand hat die ihm obliegenden Geschäfte so viel als möglich im Be- 
nehmen mit dem Bezirksausschusse zu erledigen, jedenfalls Gutachten in der Regel nicht 
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