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Diese Anbindpfähle (Rangen) von mindestens 0,3m Durchmesser sind fest einzu-
rammen und in einem Kreise mit 1m Halbmesser satt zu umpflastern.
Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der Anbindpfähle übernimmt die
Staatskasse. «
§.4.
Das auf die Einbindstätten gebrachte Langholz ist in großen Beigen zu lagern, über
welche Querhölzer von entsprechender Länge zu legen sind, welche mittelst Ketten an die
untersten Stämme befestigt werden müssen.
8. 5.
Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstätte sind sogenannte rheinische Ketten
zu verwenden, welche an jeder Einbindstätte vorhanden sein müssen und von den Floß-
eigenthümern anzuschaffen und zu unterhalten sind.
Dasselbe gilt für das Anbinden des aufgepolterten Holzes in der Einbindstätte.
Die Ketten dürfen nicht durch die Bindweiden der Flöße geschläuft, sondern müssen
um 2—3 Floßstämme geschlungen oder durch die an den Stämmen oben und unten ein-
gehauenen Bindelöcher gezogen werden. Auch darf kein Floß an dem andern befestigt
werden.
S. 6.
Sind an einer Einbindstätte mehrere Flöße zugleich anzubinden, so hat dieses in
der Art zu geschehen, daß der zunächst am Ufer befindliche Floß an die unteren Rangen
befestigt wird, der zweite und die folgenden Flöße aber oberhalb des ersten so angebunden
werden, daß die unteren Flöße durch die oberen gedeckt sind.
Auf den Einbindstätten etwa übrig bleibende einzelne Holzstämme sind vor der Ab-
fahrt des Floßes so auf festen Boden zu bringen, daß solche von dem Hochwasser nicht
erreicht werden können.
Sind es aber der Stämme so viele, daß daraus ein Gestör gebildet werden kann,
so sind sie in ein solches einzubinden, welches am Ufer in gleicher Weise, wie ein Floß,
genügend zu befestigen ist.
S. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen §. 1—6 finden auch auf die Flöße von Eichen-
stämmen in sogenannten Schollen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Eichen-
schollen in gleicher Weise wie die Schiffe am Ufer zu befestigen und die noch un-