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was in Absatz 6 vorgeschrieben ist, von dem Floßeigenthümer oder von einem Oberflößer,
welcher mittelst einer amtlich beglaubigten Vollmacht sich über die Befugniß zu Vertre-
tung des Eigenthümers auszuweisen vermag, begleitet sein.
8. 11.
Das Flößen auf dem Neckar soll regelmäßig vom 1. März bis 30. November be-
trieben werden. Jedoch bleibt dem Ministerium des Innern, Abtheilung für den Straßen-
und Wasserbau, vorbehalten, auf Ansuchen der Flößer auch vor oder nach dieser Zeit
das Flößen zu gestatten.
8. 12.
Es darf nicht früher als eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang und nicht über
eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang geflößt werden.
8. 13.
Der Langholzfloß muß wenigstens mit zwei gut construirten Sperren und neben
dem üblichen Wiedseil und Sperrband auch mit einer rheinischen Kette von entsprechen-
der Länge versehen sein.
Auch die aus der Enz bei Besigheim in den Neckar übergehenden Flöße müssen
wenigstens eine tüchtige Sperre führen.
Die Sperren dürfen jedoch nicht angewendet werden auf Stellen, auf welchen es
polizeilich verboten ist, insbesondere über Fuhrten, und 20 Schritte (circa 14 m.) ober-
halb und unterhalb der Wehre.
Auf Faschinen und Steinbauten, welche zum Schutz des Ufers oder als Streich-
werke dienen, dürfen Sperren nicht eingelegt werden.
Auch ist verboten, die Flöße an dergleichen Schutzbauten anstreifen zu lassen, viel-
mehr haben die Flößer in solchen Fällen sich, wenn es möglich ist, auf die Bauten zu
stellen, und die Flöße mit Stangen abzuhalten.
Auf dem untern Neckar, von Jagstfeld abwärts, dürfen Sperren, Nothfälle aus-
genommen, nur zum Anlanden oder Ausweichen angewendet werden. Der Gebrauch der
Sperren auf seichten Stellen im Fahrwasser ist untersagt.
S. 14.
Da die Flöße nur an solchen Stellen anlanden sollen, wo sie den Angrenzern am
wenigsten Nachtheile bringen, und da der mögliche Schaden nur durch dauerhafte Be-
festigung abgewendet werden kann, so sind zur Erreichung dieses Zweckes die zum An-