Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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weiter und muß deßhalb aus einer rückwärts liegenden Wassersammlung weiteres Wasser 
herbeigeschafft werden, so ist dasselbe zu beobachten, was in den Ziffern 6 und 7 bei der 
Ankunft des Floßes vorgeschrieben ist. 
Im Uebrigen finden §. 1 Abs. 1, §. 6 Abs. 2 und 3, §. 10 Abs. 1, 4 und 5, S. 11, 
14—17 einschließlich, 18, Satz 3, §. 19, 23, 26 und 27 obiger Verfügung auch auf die 
Grundbäche des Neckars Anwendung. 
I. 
Floßordnung für die Kinzig und ihre Grundbäche (Reinerzauerbach, 
Rötheubach 2c. 
A. Jür die Kangholzfköherei. 
8. 1. 
Der Floßbetrieb beginnt mit dem 1. März und endigt am 1. November. 
Jedoch kann das Oberamt Oberndorf gestatten, daß Flöße auch nach dem Schluß- 
termin noch weiter geschafft werden, wenn dieselben zuvor schon vollständig gerüstet waren 
und nur durch ungünstigen Wasserstand oder andere nicht vorauszusehende Umstände an 
der rechtzeitigen Abfahrt gehindert wurden. 
8. 2. 
Zur Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken, Brücken-, Fluß- und Uferbauten, 
sowie um den Betrieb der Wasserwerke und die Wiesenwässerung im Sommer nicht all- 
zusehr zu stören, sind die Floßfahrten vom 1. Juli bis 15. August einzustellen. Erscheint 
zu Ausführung von Fluß= und Brückenbauten eine weitere Einstellung der Flößerei un- 
umgänglich nothwendig, so wird das Oberamt Oberndorf solche so zeitig versügen und 
bekannt machen, daß die Flößereitreibenden ihre Einrichtungen darnach treffen können. 
Außerdem ist das Oberamt Oberndorf berechtigt, die Flößerei zu beschränken, wenn 
und so lange bei einem sehr niedrigen Wasserstande der Betrieb der Getreidemühlen oder 
anderer Wasserwerke, oder die Wiesenkultur wesentlich beeinträchtigt würde, oder wenn 
der Eintritt gefährlicher Hochwasser zu besorgen ist. 
8. 3. 
Es darf nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang und eine Stunde nach 
Sonnenuntergang geflößt werden.
	        
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