Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 4. 
Das Einbinden von Floßholz ist nur in der für die Flößerei bestimmten Zeit 
(§§. 1 u. 2) gestattet. 
Dasselbe ist auch während dieser Zeit verboten, wenn die eingebundenen Flöße auf 
der Kinzig die Zahl 4 und auf den Reinerzauer-(mit dem Kaltbrunner-) Bache die Zahl 
5 erreicht haben. In diesem Falle darf mit dem Einbinden von Flößen erst dann wie- 
der begonnen werden, wenn die letzten 2 Flöße unter dem Thaisweiher unterhalb Röthen= 
bach angekommen sind beziehungsweise den Thaisweiher im Reinerzauthal erreicht haben. 
Sollte beim Wiederbeginn des Einbindens über die hiebei zu beobachtende Reihen- 
folge Streit entstehen, so hat hierüber der betreffende Floßaufseher (§. 23) zu entscheiden. 
S. 5. 
Das Einbinden eines Floßes soll in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen, und es 
ist deßhalb nicht gestattet, an einem Floße einzubinden, bevor alles zu demselben gehörige 
Holz an den Bach geführt und gerüstet ist. 
Mit dem Einbinden eines Holländer Floßes dürfen 3 Tage, mit dem Einbinden 
eines Gemeinholzfloßes 2 Tage zugebracht werden. 
S. 6. 
Für einen und denselben Waldbesitzer oder Holzhändler darf auf Einer Einbind- 
stätte nicht mehr als Ein Floß gleichzeitig eingebunden werden, außer es wäre zur Zeit 
in dem oberhalb gelegenen Theile des Bachs kein Floß eingemacht, oder es könnte dem 
zweiten Floß eine solche Lage angewiesen werden, daß der Durchfahrt eines hinten liegen- 
den Floßes kein Hinderniß bereitet wird. 
S. 7. 
Sobald Jemand das für einen Floß bestimmte Holz in der Absicht, dasselbe sofort 
einzubinden, angeführt und gerüstet hat, ist er verpflichtet, hievon dem Floßaufseher (§. 23) 
Anzeige zu machen und nach Umständen dessen Verfügung abzuwarten. 
Jeder Floßaufseher ist verpflichtet, über die Anmeldung der Flöße eine Liste zu 
führen, sowie den Anmeldenden und wer ein Interesse daran zu bescheinigen vermag, die 
Kontrole darüber einzuräumen, insbesondere deuselben zu gestatten, daß sie sich ihre Vor- 
männer aufzeichnen. 
8. 8. 
Die Einbindstätten müssen mit genügenden Vorrichtungen zum Anbinden der Flöße 
versehen sein.
	        
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