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8. 14.
Kommt der Floß mit den ersten, aus den Schwellweihern abgelassenen Wassern
nicht bis Schenkenzell, so ist den Flößern gestattet, dem Floße weiteres Schwellwasser
nachzusenden.
Hiebei darf jedoch nur die Kanalfalle desjenigen Wasserwerks geschlossen werden, bei
welchem der Floß noch oberhalb des Ausflusses des Kanalwassers liegt.
8. 15.
Den Wasserwerkbesitzern sowohl an der Kinzig, als an der Reinerzau kommt in den
in §§. 12—14 bezeichneten Fällen, auch wenn in Folge der Durchfahrt der Flöße ihre
Werke stillstehen, keine Entschädigung zu.
8. 16.
Zur Weiterbeförderung der unterhalb des Schenkenzeller Weihers befindlichen Flöße
(Land= oder Kinzigflöße) darf aus den Württembergischen Weihern das etwa erforderliche
Schwellwasser (sogenannte Landwasser) nur unter folgenden Bestimmungen geholt werden:
1) Aus dem Ehlenbogen= oder Kinzigthal darf das Landwasser nur aus dem Thais-
weiher (Markung Röthenbach) und dem Schießhausweiher (Markung Alpirsbach),
nicht aber weiter oben, geholt werden.
2) Von dem Reinerzaubach darf das Wasser aus dem Thaisweiher (Markung Rein-
erzau), jedoch nur gegen Entrichtung von 1 ! 14.9 Entschädigung geholt werden.
S. 17.
Bleibt ein vorschriftsmäßig gebauter und ausgerüsteter, nicht überladener Floß wegen
Mangels an Wasser in dem Floßloch eines Wehres liegen und läßt die Mannschaft
kein Mittel unversucht, um ihn wieder flott zu machen, so kann der Werkbesitzer wegen
Störung seines Werkbetriebs die Räumung des Floßloches mittelst Auflösung des Floßes
nicht verlangen. Jedoch ist die Mannschaft verpflichtet, während des Aufliegens des
Floßes das Floßloch soviel als möglich zu schließen.
Sind dagegen die Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung und die Belastung
der Flöße nicht eingehalten worden, so muß die Mannschaft ohne Verzug das im Floß-
loch liegende Gestör oben und unten ablösen und das Holz herausnehmen, damit das
Floßloch wieder geschlossen werden kann.
8. 18.
Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch denselben an Brücken, Wasser-