Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 14. 
Kommt der Floß mit den ersten, aus den Schwellweihern abgelassenen Wassern 
nicht bis Schenkenzell, so ist den Flößern gestattet, dem Floße weiteres Schwellwasser 
nachzusenden. 
Hiebei darf jedoch nur die Kanalfalle desjenigen Wasserwerks geschlossen werden, bei 
welchem der Floß noch oberhalb des Ausflusses des Kanalwassers liegt. 
8. 15. 
Den Wasserwerkbesitzern sowohl an der Kinzig, als an der Reinerzau kommt in den 
in §§. 12—14 bezeichneten Fällen, auch wenn in Folge der Durchfahrt der Flöße ihre 
Werke stillstehen, keine Entschädigung zu. 
8. 16. 
Zur Weiterbeförderung der unterhalb des Schenkenzeller Weihers befindlichen Flöße 
(Land= oder Kinzigflöße) darf aus den Württembergischen Weihern das etwa erforderliche 
Schwellwasser (sogenannte Landwasser) nur unter folgenden Bestimmungen geholt werden: 
1) Aus dem Ehlenbogen= oder Kinzigthal darf das Landwasser nur aus dem Thais- 
weiher (Markung Röthenbach) und dem Schießhausweiher (Markung Alpirsbach), 
nicht aber weiter oben, geholt werden. 
2) Von dem Reinerzaubach darf das Wasser aus dem Thaisweiher (Markung Rein- 
erzau), jedoch nur gegen Entrichtung von 1 ! 14.9 Entschädigung geholt werden. 
S. 17. 
Bleibt ein vorschriftsmäßig gebauter und ausgerüsteter, nicht überladener Floß wegen 
Mangels an Wasser in dem Floßloch eines Wehres liegen und läßt die Mannschaft 
kein Mittel unversucht, um ihn wieder flott zu machen, so kann der Werkbesitzer wegen 
Störung seines Werkbetriebs die Räumung des Floßloches mittelst Auflösung des Floßes 
nicht verlangen. Jedoch ist die Mannschaft verpflichtet, während des Aufliegens des 
Floßes das Floßloch soviel als möglich zu schließen. 
Sind dagegen die Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung und die Belastung 
der Flöße nicht eingehalten worden, so muß die Mannschaft ohne Verzug das im Floß- 
loch liegende Gestör oben und unten ablösen und das Holz herausnehmen, damit das 
Floßloch wieder geschlossen werden kann. 
8. 18. 
Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch denselben an Brücken, Wasser-
	        
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