Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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werken, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergleichen, durch irgend welche Uebertretung 
der den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstandes und 
durch jede sonstige Art von Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit angerichteten Schaden 
verantwortlich. " 
8. 19. 
Die bestehenden Bachgenossenschaften haben die Bachstraßen, Wehr= und Floßgassen, 
soweit nicht die Unterhaltung der letzteren vermöge besonderen Titels den betreffenden 
Werkbesitzern obliegt, stets in gutem Zustande zu erhalten. 
B. Jür die Wrennholzflößerei. 
§. 20. 
Das Oberamt Oberndorf wird nach Vernehmung des Revieramts zu Freudenstadt 
im Einverständnisse mit der badischen Floßaufsichtsbehörde alljährlich den Tag bestimmen, 
an welchem die Scheiterflößerei beginnen darf. 
§. 21. 
Bei Einlegung des zu verflößenden Scheiterholzes ist die Zeit so wahrzunehmen, 
daß die ganze Masse nur Einen Floß bildet. Auch sind die Inhaber des Floßes ver- 
bunden, denselben so rasch als möglich zu fördern und das Holz aus dem Flusse zu 
schaffen, damit die Langholzflößerei in kürzester Zeit wieder fortgesetzt werden kann. 
§. 22. 
Die Vergütung, welche die Inhaber des Scheiterfloßes den Werkbesitzern im Falle 
der Unterbrechung des Werkbetriebs oder der Beschädigung ihrer Wasserbauten zu leisten 
haben, bleibt wie bisher der Vereinbarung der Betheiligten beziehungsweise der Entschei- 
dung der zuständigen Behörde vorbehalten. 
C. Gemeinschaftliche Westimmungen. 
8. 23. 
Die Vollziehung dieser Floßordnung liegt den Polizeibehörden ob, zunächst dem 
Oberamte Oberndorf, und zwar auch in den dem Oberamtsbezirke Freudenstadt an- 
gehörigen Floßdistrikten. 
Dem genannten Oberamte sind zwei verpflichtete Floßaufseher untergeordnet, welchen 
die unmittelbare Handhabung der Floßordnung, insbesondere die Aufrechterhaltung der
	        
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