Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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polizeilichen Ordnung beim Einbinden und Flößen, obliegt. Der Eine dieser Floßauf- 
seher wird für die Kinzig (den Ehlenbogener Bach) und ihre Nebenbäche, der Andere für 
die Reinerzau und ihre Nebenbäche bestellt, gleichfalls je einschließlich der dem Ober- 
amtsbezirke Freudenstadt angehörigen Floßdistrikte. 
Jeder der beiden Floßaufseher hat die beim Flößen entstehenden Streitigkeiten, vor- 
behältlich der Beschwerde an das Oberamt Oberndorf, zu entscheiden, Straffälle aber 
diesem Oberamte unverweilt anzuzeigen. 
Die Belohnung der Floßaufseher übernimmt die Staatskasse. 
8. 24 
Dem Oberamte Oberndorf ist auch vorbehalten, in Beziehung auf einzelne Bach- 
distrikte auf Grund dieser Floßordnung und nach vorausgegangener Vernehmung der 
Floßaufseher und der Flößerschaft nähere Anordnung über den Floßbetrieb zu erlassen. 
8. 26. 
Durch gegenwärtige Floßordnung wird an den Rechten und Verbindlichkeiten der- 
jenigen Wasserwerke, für welche in Folge besonderer Uebereinkunft oder der Conzessions- 
ertheilung besondere, von dem Inhalte dieser Floßordnung abweichende Bestimmungen 
bestehen, nichts geändert. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die bei Fahrten von Dampf- und Legelschiffen 
sowie von Flößen auf dem Meckar zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln. (Fahror dnung.) 
Vom 26. April 1877. 
Auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aende- 
rungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
(Reg. Blatt S. 391), wird vermöge Höchster Entschließung vom 26. April l. J. an Stelle 
der Ministerial-Verfügungen vom 25. Mai 1847 (Reg. Blatt S. 231) und 4. Februar 
1856 (Reg. Blatt S. 33) Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Sämmtliche den Neckar befahrenden Dampf= und Segelschiffe, sowie auch Flöße 
sollen genau den Fahrweg einhalten, welcher bei dem jeweiligen Wasserstande allgemein 
üblich ist, und sich ohne Ursache nie daraus entfernen. 
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