Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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die  Vorbeifahrt  zu  bewirken,  das  Segelschiff  ausweichen  muß,  so  hat  das  Dampfschiff
seine  Absicht,  vorbeizufahren,  durch  die  im  §.  3  vorgeschriebenen  Zeichen  zu  erkennen  zu
geben.  Auf  diese  Zeichen  soll  das  Segelschiff  so  viel  auf  die  Leinpfadseite  beilegen,  als
das  Fahrwasser  dieß  gestattet,  wogegen  das  Dampfschiff  soviel  thunlich  an  der  entgegengesetzten
  Seite  vorbeizufahren  hat.

Wenn  durch  außerordentliche  Fälle  das  Dampfschiff  genöthigt  ist,  seinen  Lauf  zwischen
  dem  Segelschiffe  und  dem  Leinpfade  fortzusetzen,  so  hat  auf  das  erste  Zeichen  durch
Zurufen  mit  dem  Sprachrohr  und  Aufhissen  der  blauen  Flagge  das  Segelschiff  das  Zugseil
  fallen  zu  lassen,  und  den  Paß  freizugeben.

8.  7.

Wenn  die  flußabwärts  fahrenden  Segelschiffe  ohne  Gebrauch  der  Segel  sich  der
Strömung  überlassen,  und  das  Thalwasser  innehalten,  und  es  dann  an  den  erforderlichen
Mitteln  fehlt,  gehörig  ausweichen  zu  können,  so  ist  es  den  Dampfschiffen  auf  der  Thalwie
  auf  der  Bergfahrt  überlassen,  diejenige  Uferseite  zu  wählen,  welche  sie  am  geeignetsten
erachten,  um  an  den  zu  Thal  fahrenden  Segelschiffen  vorbeizufahren.

Ausgenommen  hievon  sind  jedoch  diejenigen  Stellen,  für  welche  besondere  Bestimmungen
  getroffen  werden.

S.  8.

Wenn  aber  ein  Segelschiff  mit  angeschlagenen  Segeln  oder  mit  Rudern  zu  Thal
fährt,  so  hat  es  den  zu  Berg  fahrenden  Dauppfschiffen  überall  nach  dem  rechten  Ufer  hin
auszuweichen,  und  zwar  soviel  als  dieß  das  Fahrwasser  zuläßt,  damit  das  Dampfschiff
an  der  entgegengesetzten  Seite  ausweichen  kann.  Muß  aber  das  Dampfschiff  das  rechte
Ufer  halten,  so  hat  es  die  im  §.  3  vorgeschriebenen  Zeichen  zu  geben,  worauf  das  Segelschiff
  soviel  möglich  dem  linken  Ufer  sich  zu  nähern  hat.

Nach  eben  diesem  (dem  linken)  Ufer  hat  auch  das  Segelschiff  auszuweichen,  wenn
ein  Dampfschiff  auf  der  Thalfahrt  ihm  vorfahren  will  und  deßhalb  die  im  §.  3  vorgeschriebenen
  Zeichen  gibt.

8.  9.

Wenn  die  zu  Thal  fahrenden  Dampfschiffe  den  zu  Berg  fahrenden  Segelschiffen
begegnen,  so  haben  die  Dampfschiffe  immer  möglichst  die  dem  Leinpfad-Ufer  entgegengesetzte
  Seite  zu  halten.  Die  Segelschiffe  haben  dagegen,  soviel  thunlich,  auf  dem  Leinpfad-Ufer
  beizulegen.