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8. 10.
Abgesehen von den vorbezeichneten Fällen müssen die Schiffsführer (Kapitäne) jedes-
mal, wenn die Fahrt der Dampfschiffe den kleineren Fahrzeugen Gefahr droht, die Glocke
anziehen lassen, oder mit dem Sprachrohre rufen, damit solche Fahrzeuge noch zeitig ge-
uug ablenken können. Im Nothfalle muß der Lauf der Dampfschiffe ermäßigt oder
ganz eingestellt werden, bis diese kleinen Fahrzeuge außer Gefahr sind.
Zu den hier besprochenen kleinen Fahrzeugen werden alle jene gerechnet, die nicht
über 400 Centner Ladungsfähigkeit besitzen.
8. 11.
Die Dampfschiffe geben an denjenigen Orten ihrer Vorüberfahrt resp. ihrer An-
kunft, wo sie an die Landungsbrücke anzulegen oder im Flusse anzuhalten gedenken, um
Reisende oder Waaren abzusetzen oder einzunehmen, ihre Annäherung durch Läuten mit
der Schiffsglocke zu erkennen.
§. 12.
An den Orten, wo für die Dampfschiffe eigens angestellte Kahnführer sind, wird
von dem ankommenden Dampfschiffe, sobald es des Ortes ansichtig wird, die Signal-
flagge aufgehißt, wenn es Personen oder Güter an den Kahnführer abgeben will.
Dies Zeichen gilt als Aufforderung für die Kahnführer, sich dem Dampfschiffe zu
nähern.
Wollen Reisende oder Waaren durch diese Kahnführer auf das Schiff gebracht wer-
den, so ist auf dem Kahn gleichfalls eine Signalflagge aufzustecken, bei Nacht aber oder
während des Nebels bestehen die vorbesprochenen Signale der Dampfschiffe und der Kähne
statt in Flaggen in blauen Laternen. Der Kahn darf sich dem Dampfschiffe nicht eher
nähern, als bis des letzteren Räder stille stehen und der Dampf abläßt, und die Räder
dürfen nicht eher in Bewegung gesetzt werden, als bis der Kahn wieder zehn Schritte
vom Dampfschiffe entfernt ist. Jeder dieser Kähne muß wenigstens von zwei starken
schiffskundigen Männern geführt und mit allen Vorrichtungen und Geräthen zu diesem
Dienst versehen sein. Die eingestiegenen Personen müssen sich sogleich niedersetzen.
Die Dampfschifffahrtsunternehmer dürfen nur solche Kahnführer in ihre Dienste
nehmen oder verwenden, welche sich durch ein Zeugniß des ihnen vorgesetzten Bezirks-
amts darüber aus zuweisen vermögen, daß sie
1) einen vollkommen tauglichen Kahn nebst dazu gehörigen Geräthschaften besitzen