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Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- nud Schulwesens, betreffend die Pensionen der
Hinterbliebenen von Volksschullehrern. Vom 14. Mai 1878.
Auf Grund der Art. 32, 54 und 56 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, ist im Einvernehmen mit dem K. Finanz=
Ministerium Nachstehendes verfügt worden:
I. Die Pensionen der Hinterbliebenen von Volksschullehrern, welche auf Lebenszeit
angestellt waren, gleichviel ob die letzteren bei ihrem Tod im aktiven Dienst, im Quiescenz-
oder im Pensionsstand sich befauden, werden bis auf Weiteres abgestuft wie folgt:
Es erhalten
1. bei einem pensionsberechtigten Einkommen des verstorbenen Lehrers von weniger
als 1300 #%
die Wittbeoe .. .........250»-ä
jede Halbwaise unter is Jahren. ........ ...63.-!2
jede Vollwaise unter 18 Jahren .125 M
2. bei einem Einkommen des Verstorbenen von 1300 4 bis 17299
die Wittwe. .. . . 33254
jede Halbwaise unter 18 Jahren 882-—#
jede Vollwaise 163 4
3. bei einem Einkommen des Verstorbenen von 1800 5 und darüber
die Wittwe. . .. 400-4
jede Halbwaise unter 18 oehnen 100.4
jede Vollwasse . 200 M.
1I. Der Anspruch auf die zu J. 2 und 3 besimmten höheren Peastonsbeträge setzt
voraus, daß der Verstorbene nicht nur zur Zeit seines Todes (seiner Quiescirung oder
Pensionirung) im Genusse eines pensionsberechtigten Einkommens von mindestens 1300 J
oder 1800 ¾ gestanden, sondern auch in den seinem Tode (seiner Quiescirung oder
Pensionirung) vorausgegangenen fünf Jahren durchschn ittlich zum mindesten ein der
betreffenden höheren Klasse entsprechendes pensionsberechtigtes Einkommen bezogen hat.
III. Pfennigbeträge bei den Gehalten werden als eine volle Mark berechnet.