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IV. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1878 für die von diesem
Termin an neu gewährten und künftig zu gewährenden Pensionen in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 14. Mai 1878.
Geßler.
versügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die beim Vode von Volkeschul-
lehrern an die Gberschulbehörden einzusendenden Todesurkunden. Vom 14. Mai 1878.
Zum Zwecke des Vollzugs der Art. 31, 32 und 33 des Gesetzes vom 30. De-
zember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, wird unter theilweiser
Abänderung der Ministerial-Verfügung vom 2. Mai 1837 Reg. Blatt S. 197 verfügt
wie folgt:
Die Todesurkunde, welche nach §. 16 der bezeichneten Ministerial-Verfügung nach
dem Tode eines angestellten oder im Ruhestand befindlichen Volksschullehrers von dem
Pfarramt des Dienstorts beziehungsweise des letzten Wohnorts des Verstorbenen dem
Bezirksschulaufseher einzureichen und von diesem der Oberschulbehörde vorzulegen ist,
hat zu enthalten
a) den Todestag;
sodann Angaben darüber
b) ob der Verstorbene eine Wittwe, welche weder gänzlich noch zu Tisch und Bett
beständig von ihm getrennt war, hinterlassen hat, zutreffendenfalls unter Bei-
fügung ihres vollständigen Namens und des Geburtstags sowohl der Wittwe
als ihres verstorbenen Gatten;
6) ob und welche eheliche, leibliche Kinder vom Verstorbenen vorhanden sind —
ohne Unterschied ob unter oder über 18 Jahre je mit Angabe des vollständigen
Namens und des Geburtstags;
u) welche Kinder leibliche Kinder der Wittwe, welche Stiefkinder derselben sind;
e) mit welchen derjenigen Kinder, die das 18te Lebensjahr zurückgelegt haben,
der Verstorbene zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Stuttgart, den 14. Mai 1878.
Geßler.