Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. Mai 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Maß- und Gewichtswesen. 
Vom 20. Mai 1878. 
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1878 Nro. 16. S. 205 
enthaltene Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Commission in Berlin 
vom 25. März d. J. wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 20. Mai 1878. 
Sick. 
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869, zur Instruktion vom 10. De- 
zember 1869 und zur Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869. 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission folgende 
Nachtrags-Bestimmungen: 
Zehnter Nachtrag zur Eichordnung 
vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes). 
Zu §. 28. 
1. Fehlergrenze bei der Eichung von Gewichten betreffend. 
In Ergänzung der in Alinea 3 des §. 28 der Eichordnung getroffenen Bestimmung, 
daß bei gewöhnlichem Handelsgewicht für ein 5 G-, zwei 2 G-, und ein 1 G.Stück zu- 
sammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als 50 
Milligramm nicht stattfinden darf, wird hierdurch die zulässige größte Abweichung
	        
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