Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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für ein vereinzelt zur Vorlage gelangendes 5 G-Stück auf 16 Milligramm, 
11 7! 11 11 11 '? 2 # 11 11 12 11 
# 77 1 11 1 11 1 11 11 1 10 11 
festgesetzt. 
Zu 8. 33. 
2. Gleicharmige Balkenwaagen betreffend. 
Zur Beseitigung von Zweifeln, welche in Betreff der Zulässigkeit der sogenannten 
Schwanenhals-Waagebalken zur Eichung bezw. Nacheichung entstanden sind, wird 
hierdurch Folgendes bestimmt: 
Die sogenannten Schwanenhalz-Waagebalken sind von der Eichung bezw. Nacheich- 
ung auszuschließen, sobald, wie es in der Regel der Fall ist, die schneidenförmig ausge- 
arbeiteten Oesen, welche die Endaxen ersetzen, aus einem Stück mit dem Balken herge- 
stellt sind. 
Bei der zu diesem Zwecke erforderlichen Härtung der Balkenenden werden nämlich 
gerade die in der Nähe der Biegungen der Balkenenden liegenden Stellen des Ueber- 
ganges von den gehärteten zu den ungehärteten Theilen des Balkens besonders weich, so 
daß die Länge der Hebelarme bei solchen Waagen durch Schlag oder Druck mit außer- 
gewöhnlicher Leichtigkeit in sehr erheblichem Grade verändert werden kann. 
Sind jedoch die gehärteten Theile, welche die Endaxen enthalten, nicht aus einem 
Stück mit dem Balken gefertigt, sondern in unveränderlicher Weise an den Balkenenden 
befestigt, so kann der Ballen ungeachtet seiner äußeren Aehnlichkeit mit einem sogenannten 
Schwanenhals-Waagebalken zur Eichung zugelassen werden, wenn er den sonstigen Be- 
dingungen der Zulassung von gleicharmigen Balkenwaagen genügt. 
Zu den 8§. 49—71. 
3. Die Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen, sowie von Gewich- 
ten, welche für andere als Eichungsbehörden oder für Private mit der für 
Normale vorgeschriebenen Genauigkeit geprüft und entsprechend beglaubigt 
werden sollen, betreff end. 
In Abänderung und Ergänzung des Nachtrages zu den §§. 49—71 der Eichord- 
nung (Erster Nachtrag zur Eichordnung vom 30. Juni 1870, Beilage zu Nr. 29 des
	        
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