Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs. Vom 20. März 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in wel- 
chen Fällen und in welchem Maße das Militär zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Ordnung von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und verpflichtet sei, und damit 
möglichen Unglücksfällen vorgebengt werde, die bestehenden Vorschriften zu erneuern und 
zu vervollständigen. 
Demgemäß verordnen Wir hiermit auf den Antrag Unseres Staatsministeriums 
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt: 
S. 1. 
Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe 
und Sicherheit auftretende Militär ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, 
Transporten und allen anderen Kommandos, auch wenn solche auf Requisition oder zum 
Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§. 2—6 bezeichneten 
Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen. 
8. 2. 
Wird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen ange- 
griffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand durch Thät- 
lichkeit oder gefährliche Drohung; so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den Aagriff 
abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. 
8. 3. 
Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder 
anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werkzeuge 
auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder es werden 
die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen; so macht das Militär von 
seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen. 
8. 4. 
Wenn bei Arrestationen der bereits Verhaftete entspringt oder auch nur einen Ver- 
such dazu macht, so bedient sich das Militär der Waffen, um die Flucht zu vereiteln.
	        
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