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Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Gefangene, welche ihm zur
Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen
zu entfliehen versuchen.
8. 6.
Jede Schildwache, (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze der ihrer
Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigfalls der Waffen zu bedienen.
8. 7.
Das Militär hat von seinen Waffen nur in so weit Gebrauch zu machen, als es
zur Erreichung der in den vorstehenden §§. 2—6. angegebenen Zwecke erforderlich ist.
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer Befehl
dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeit-
punkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwen-
dung muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst erwogen werden.
8. 8.
Wird das Militär zum Beistand einer Civilbehörde kommandirt, so hat nicht die
letztere, sondern das Militär und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in welcher
Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde aber muß in
jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militärs nachsucht, den Gegenstand und den
Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des Militärs die
Anordnungen mit Zuverläßigkeit getroffen werden können.
- §.9.
Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militärs verletzt
worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet, die
Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Einleitungen
zu veranlassen.
8. 10.
Daß beim Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Be-
fugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Angaben
derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten der