Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

127 
· » S. 5. · 
Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Gefangene, welche ihm zur 
Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen 
zu entfliehen versuchen. 
8. 6. 
Jede Schildwache, (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze der ihrer 
Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigfalls der Waffen zu bedienen. 
8. 7. 
Das Militär hat von seinen Waffen nur in so weit Gebrauch zu machen, als es 
zur Erreichung der in den vorstehenden §§. 2—6. angegebenen Zwecke erforderlich ist. 
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer Befehl 
dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeit- 
punkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwen- 
dung muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst erwogen werden. 
8. 8. 
Wird das Militär zum Beistand einer Civilbehörde kommandirt, so hat nicht die 
letztere, sondern das Militär und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in welcher 
Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde aber muß in 
jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militärs nachsucht, den Gegenstand und den 
Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des Militärs die 
Anordnungen mit Zuverläßigkeit getroffen werden können. 
- §.9. 
Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militärs verletzt 
worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste 
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet, die 
Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Einleitungen 
zu veranlassen. 
8. 10. 
Daß beim Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Be- 
fugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Angaben 
derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.