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Lehrergehalte durch eine derselben ausbezahlt worden ist, oder sonstige besondere Ver-
hältnisse diese Ausnahme als angemessen erscheinen lassen.
Soll die ausschließliche Gehaltszahlung einer Stiftungskasse zugewiesen werden,
so ist die Zustimmung des Stiftungsraths und die Genehmigung des gemeinschaftlichen
Oberamtes erforderlich.
S. 2.
Bei Fruchtbesoldungen, welche von örtlichen Kassen nach den laufenden Durchschnitts-
preisen bezahlt werden, hat nur die Bezahlung des Competenzanschlags derselben, welcher
sich nach den Sportelpreisen (Art. 34 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 und
Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 Reg. Blatt S. 327) berechnet, in Monatsraten
zu erfolgen.
Der Mehrbetrag der laufenden Durchschnittspreise ist nach Ermittlung derselben,
welche in der bisherigen Weise und zu den bisherigen Terminen geschieht, nachzubezahlen.
S. 3.
Der mit der Bezahlung der Gehalte im Sinn des Art. 5 Abs. 1 des obengenannten
Gesetzes beauftragten örtlichen Kasse sind die Leistungen mit bestimmten Verfallterminen,
welche anderen örtlichen Kassen, der Staatskasse oder sonstigen dritten an solchen obliegen,
je nach Verfall zu entrichten.
Den Verwaltungsbehörden der örtlichen Kassen steht jedoch zu, da wo die Betriebs-
mittel der salarirenden Kasse dieß wünschenswerth erscheinen lassen, die in bestimmten
Terminen verfallenden Leistungen auch vor dem Verfall in monatlichen oder sonstigen
Zeitraten ausbezahlen zu lassen.
Leistungen, welche nicht in bestimmten Terminen verfallen, sind in Monatsraten
vor dem Monatsschluß an die salarirende Kasse einzubezahlen.
Die von den Cameralämtern Namens der Staatskasse zu bezahlenden Geldbesol-
dungen der Volksschullehrer, die Alterszulagen und die Beiträge an Gemeinden zu den
Gehalten ihrer Schulstellen sind von den Cameralämtern in Monatsraten je acht Tage
vor dem Schluß des Monates auszubezahlen.
Ebenso sind die Fruchtbesoldungen, wenn die Landesdurchschnittspreise festgesetzt sind,
nach diesen in Monatsraten zu bezahlen; solange die Landesdurchschnittspreise noch nicht
bekannt sind, hat die Bezahlung nach dem Competenzanschlag zu erfolgen, und ist der
Mehrbetrag nach §. 2 letzter Absatz zu behandeln.