Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Militärgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben für sich allein keinen 
zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den Mißbrauch der Waffengewalt'). 
§. 11. 
Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschriften dieses Gesetzes die 
Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin den 20. März 1837. 
(L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Für den Kriegsminister: 
von Kamptz. Mühler. v. Schoeler. v. Rochow. 
Beglaubigt: 
Für den Staatssekretär: 
Düesberg. 
Verordnung zur Anfrechthaltung der öffentlichen Ordnung und der dem Gesehe schuldigen Achtung. 
Vom 17. August 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
haben Uns veranlaßt gefunden, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und der 
dem Gesetz schuldigen Achtung, die Vorschriften des allgemeinen Landrechts im 4. Ab- 
schnitt des 20. Titels 2. Theils über die Verbrechen gegen die innere Ruhe und Sicher- 
heit des Staates und alle in Beziehung hierauf ergangene spätere Bestimmungen, nament- 
lich die Verordnung vom 30. Dezember 1798 Abschnitt 1. von Verhütung der Tumulte 
und Bestrafung der Urheber und Theilnehmer derselben, in Erinnerung zu bringen und 
*) Nach Artikel 10 der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 verbleiben im Königreich 
Württemberg bezüglich der Militär-Strafgerichts-Ordnung die derzeit bestehenden Gesetze vorerst 
und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung.
	        
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