Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Heidenheim, Ravensburg, Rottweil) durch Wahl bestellt, welche nach der durch das Gesetz 
vom 4. Juli 1874, betreffend die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern (Reg.- 
Blatt S. 193 ff.) Art. 24 Abs. 4 gegebenen Vorschrift vorgenommen wird. 
Die Handelskammern sind übrigens bei dieser Wahl nicht auf die Mitglieder ihres 
Collegiums beschränkt. 
Die Wahl von acht Ersatzmännern findet gleichzeitig auf dieselbe Weise statt. 
8. 8. 
Die Wahl der acht Vertreter der Landwirthschaft und von acht Ersatzmännern, aus 
der Mitte der hiezu geeigneten Persönlichkeiten, erfolgt durch das Gesammt-Collegium 
der Centralstelle für die Landwirthschaft unter Beobachtung der Vorschriften, welche für 
die Beschlußfassungen jenes Gesammt-Collegiums durch §§. 8 ff. der Ministerialver- 
fügung vom 12. April 1877, betreffend die organischen Bestimmungen der Centralstelle 
für die Landwirthschaft und das Statut des landwirthschaftlichen Vereins (Reg. Blatt 
S. 37 ff.) gegeben sind. 
§. 9. 
Die periodische Erneuerung des Ausschusses, und zwar auch der landwirthschaftlichen 
Mitglieder, erfolgt im Anschlusse an die Wahlen der Mitglieder der Handels= und Ge- 
werbekammern (Gesetz vom 4. Juli 1874, Art. 20. Reg. Blatt S. 193 ff.), von drei zu 
drei Jahren. 
Die seitherigen Ausschußmitglieder sind wieder wählbar. 
Die erstmalige Wahl des Ausschusses und der Ersatzmänner, nach Maßgabe der vor- 
stehenden Vorschriften, wird in Ausführung der gegenwärtigen Verordnung besonders 
angeordnet werden. 
§. 10. 
Das Anmt eines Ausschußmitglieds ist ein Ehrenamt. 
Die Dienstleistung der Mitglieder ist unentgeltlich. Die nicht in Stuttgart an- 
säßigen Ausschußmitglieder erhalten für die Hin= und Rückreise aus Anlaß der Sitzungen 
von der Generaldirektion der Verkehrsanstalten Eisenbahnfreikarten II. Klasse, welche auch 
für Schnellzüge gelten.
	        
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