Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8. 4. 
Der Gesammtbetrag der in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Gehaltstheile ist 
dem Lehrer von dem Rechner der gemäß des 8. 1 bezeichneten Kasse in Monatsraten je 
am letzten Tage eines Monats oder — wofern dieser Tag auf einen Sonntag, Festtag 
oder allgemeinen bürgerlichen Feiertag fällt — an dem nächst darauf folgenden Tage 
auszubezahlen. 
Die Bezahlung hat an den Lehrer in dessen Wohnung zu geschehen. 
Die Rechner sind befugt, zu der Ueberschickung der Zahlung einen verpflichteten 
Amtsdiener zu verwenden. 
8. 5. 
Die Rechner derjenigen Verwaltungen, welche ihre Leistungen zu Schullehrergehal- 
ten künftig nicht unmittelbar an die Lehrer, sondern an die salarirende Kasse zu bezahlen 
haben, sowie sonstige Dritte, welchen Leistungen zu Schullehrergehalten obliegen, sind 
verpflichtet, dem Rechner der salarirenden Kasse Verzeichnisse derselben zuzustellen, aus 
welchen die Beträge der einzelnen Leistungen und die Terminc, in welchen sie verfallen, 
ersichtlich sein müssen. Aus diesen Verzeichnissen und den von der salarirenden Kasse 
schon bisher bezahlten Schullehrergehalten hat der Rechner der letzteren die an jeden Leh- 
rer zu entrichtende Monatsrate zu berechnen. 
S. 6. 
Durch die Anordnung, daß jedem Lehrer sein Gehalt (§. 1) aus Einer Kasse in 
Monatsraten zu bezahlen sei, wird an dem Rechtsverhältniß zwischen den Schulstellen 
und den Verpflichteten Nichts geändert. 
Die Verrechnung hat in den Rechnungen der Beitragskassen in der bisherigen 
Weise zu erfolgen; an Stelle der Bescheinigung durch den betreffenden Lehrer tritt die 
Bescheinigung durch den Rechner der Sammelkasse. 
S. 7. 
In der Rechnung der die Gesammtgehalte bezahlenden Kasse sind die von anderen 
Verwaltungen und dritten Personen zu leistenden Beiträge zu den Lehrergehalten als 
„Beiträge fremder Kassen“ in Einnahme zu stellen. In der Ausgabe hat die Verrechnung 
in der Art zu geschehen, daß bei dem Gehalt eines jeden Lehrers zu ersehen ist, welchen 
Betrag die Sammelkasse an dem Gehalt vermöge eigener Verpflichtung zu entrichten hat, 
und was die anderen Verpflichteten zu demselben zuschießen.
	        
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