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Züge, bis zu 120 Achsen, aufnehmen können. In geringerer Entsernung als 8 Kilometer kann die Ein-
richtung der Meldestation und Ausweichestellen nicht gesordert werden. Soweit ausnahmsweise diese
Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige
Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp. Steinbettes an den betreffenden
Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphen=
apparaten sicher zu stellen.
8. 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage.
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart mit einander
in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen
Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhese sind nach
Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.
S. 14.
Konstruktion der Weichen.
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so konstruirt sein,
daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge
von den Schienen nicht stattfindet.
Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 0,100 m weit ausfschlagen.
§. 15.
Drehscheiben.
Au allen Lokomotiv-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich Tendermaschinen
zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen
darf, vorhanden sei
n.
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein.
g. 16.
Perrons.
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-
Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. » » · ·
Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu einer Höhe von
2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für
welches der Perron benutzt wird.
S. 17.
Abtritte und Pissoirs.
Auf den Bahnhösen in der Nähe der Perrons sind weithin sichtbare Abtritte und Pissoirs
anzuordnen.
S. 18.
Rampen.
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh in größerer Zahl zu
erwarten steht, sind feste oder transportable Nnp#, Höhe über Schienenoberkante nicht über
1,120 m beträgt, herzustellen oder zur schleunigen Benutzung bereit zu halten. ç
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach der Seite benutzbar sein.