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Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Rad-
reifens hervorragen.
§. 36.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser gemessen)
darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m und auch bei der größten zulässigen Abnutzung nicht über
0,025 m betragen; bei den Mittelrädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei
übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Nädern) bis 0,040 m zulässsg.
8. 37.
Raddurchmesser.
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens
0,850 m betragen. ·
ekDuxchmesserdeanebräderderLokomotiveniftanzunehmcm
für Züge, welche bis zu 25 km Geschwindigkeit in der Stunde fahren, mindestens zu 0,000 m
desgl. bis zu 30 th0m.. „100 m
„456 km.. 1)0,200 „
und bei mehr als äaaahnnnn u u u u1„13500m
S. 38.
Achsstärke.
Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m betragen. Im übrigen ist
die Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für die Bruttobelastung festzusetzen.
Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung
von 3 800 kg. mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Nabe und 0,065 m im Schenkel,
„ 5500 „ 7. 7“ 7“ 7 0,115 m !/ „% 7“ « 0,075 m 7“ 7“
7 8 000 7“ r* 7 %r
10 000,„ „
77 0,130 m 11 77 77 14 0,085 m 7 4
11 0,140 m 7 7*77“ 77 7 0,095 77 7
haben.“ «
Die Schenkellängen sind Birrbet um 1¾bis 2 ¼ fachen des Durchmessers angenommen.
Bei Anwendung von Gußstahl können diese Belastungen um 20 Prozent erhöht werden.
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen den Naben erhalten.
III. Schlußbestimmungen.
§. 39.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft.
Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar:
1. in ihrem Mbschnitt Il. 8 t Angriff d
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen werden
b) auch auf gahuen eit 7*— 6 Fe Jeitzure befindlichen Bahnen, insofern die be-
treffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Oktober 1878 einem um-
fassenderen Umbau unterworfen werden;
2. in ihrem Abschnitt II. .
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft werden,