Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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ü « fortwähr bar 
des Wasserstandes vom Stande des Führers, ohne besondere Proben, fortwährend erkennb 
und oa in die Augen fallende * des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen das eine so eingerich e 
sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. 
Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß eine vertikale Bewegung 
derselben von 3 Millimeter eintreten kann; . ·»· 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne 
Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Mano= 
meter muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke be- 
zeichnet sein; 4 » 
5. mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpfeife. 
S. 12. 
Läutewerke der Lokomotiven. 
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind die Lokomotiven, 
welche die Bahrnstrecke befahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten. 
S. 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erstere mit einem verschließ- 
baren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn die Beschaffenheit des zu 
benutzenden Brennmaterials es erfordert, sind die Lokomotiven mit Vorrichtungen auszurüsten, durch 
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
F. 14. 
Tenderbremsen. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen ausge- 
rüstet sein. 
F. 15. 
« Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen müssen auf Federn 
ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern 
versehen sein. 
F. 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
8. 17. 
Stärke der Radreifen. # 
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke schmiede- 
eiserner Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 15 Millimeter betragen; bei Wagen 
dagegen können schmiedeeiserne und stählerne Nadreifen bis auf 16 bezw. 12 Millimeter abgenutzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählernen Radreifen der 
Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter betragen. 
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