thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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16)  die  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  und  Organisation  von  Veranstaltungen
zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen  und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,
Gesellen  und  Lehrlinge,  sowie  von  Fachschulen;

17)  die  Beschlußfassung  über  Abänderungen  des  Statuts  der  Kammer;

18)  die  Beschlußfassung  über  Anträge  von  Mitgliedern  und  über  Beschwerden  gegen

die  Geschäftsführung  des  Vorstands  und  der  Ausschüsse;

19)  die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  alle  Angelegenheiten,  welche  ihr  zu
diesem  Zweck  vom  Vorstand  oder  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorgelegt
  werden.

Die  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens  (Ziff.  13)  und  die  Prüfungsordnung
  für  die  Meisterprüfung  (Ziff.  15)  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  und  sind  im  Gewerbeblatt  zu  veröffentlichen.

8.  7.

1)  Bei  dem  Erlaß  von  Vorschriften,  welche  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  zum
Gegenstand  haben,  und

2)  bei  der  Abgabe  von  Gutachten  und  Erstattung  von  erichten  über  Angelegenheiten,
  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Lehrlinge  berühren,

sind  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Gesammtheit  der  Handwerkskammer  die
sämmtlichen  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  einzuladen  und  mit  vollem  Stimmrecht
zur  Theilnahme  zuzulassen.

Im  Falle  der  Ziff.  2  ist  der  Gesellenausschuß  berechtigt,  ein  besonderes  Gutachten
abzugeben  oder  einen  besonderen  Bericht  zu  erstatten.

S.  8.
Alle  sechs  Monate  findet  eine  ordentliche  Sitzung  der  Handwerkskammer  statt.
Außerordentliche  Sitzungen  finden  statt,  wenn  ihre  Abhaltung  von  dem  Vorstand
beschlossen  oder  von  dem  Kommissar  oder  von  sechs  Mitgliedern  der  Kammer  schriftlich
unter  Angabe  des  Zwecks  beim  Vorstand  beantragt  wird.  In  den  beiden  zuletzt  genannten
  Fällen  hat  die  Sitzung  innerhalb  vier  Wochen  nach  Eingang  des  Antrags  stattzufinden.