Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nro. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 
1878 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 30„ 65 — 
b) für die Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) für die Abendkf o0t 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkoot. 15 „ 10 „ 
Berlin, den 7. Jannar 1878. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Gekanntmachung der Ministerien des Junern und der Finanzen, betreffend den Bandelsvertrag mit 
Nalien. Vom 10. Januar 1878. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Dezember 1877, betref- 
fend die Verlängerung des Handelsvertrags zwischen dem Zollverein und Italien (Reg. Blatt 
1866 S. 129 und 1877 S. 141) wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 10. Jannar 1878. · 
Sick. Renner. 
Bekanntmachung. 
Die von der Königlich italienischen Regierung erfolgte Kündigung des Handelsver- 
trags zwischen dem Zollverein und Italien vom 31. Dezember 1865 und des Schiffahrts- 
vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 14. Oktober 1867 wird 
nach einem mit der Königlich italienischen Regierung neuerdings getroffenen Abkommen 
erst mit dem 1. April 1878 in Wirksamkeit treten. 
Bis dahin bleiben die erwähnten Verträge in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann.
	        
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