Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 
200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
§. 29. 
Abfahrt der Züge. 
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein Zug einem 
anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen. 
F. 30. 
Extrazüge. 
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht vorher 
ahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Gischwiniiei als 15 Kilometer in der Stunde 
efördert werden. Bei Anwendung einer größeren Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen 
vorher von dem Abgange der Züge verständigt sein. 
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher Beförderung 
überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
F. 31. 
Schieben der Züge. 
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive befindet, ist nur dann 
zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der vorderste Wagen gut be- 
wacht ist und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt. 
§. 32. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein. Der- 
selbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen 
Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 
F. 33. 
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still slehen, der Regulator geschlossen, die 
Szuerug Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomolive muß dabei stets unter 
ufsicht stehen. 
Die ohne ausreichende Aussicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden Wagen sind 
durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
S. 34. 
Mitfahren auf der Lokomotiove. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten 
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
F. 35. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die nothwendigsten 
Fälle zu beschränken.
	        
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