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S. 41.
Elektrische Verbindung der Stationen.
Die Bahn muß mit einer elektisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprechapparaten auf den
Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
5. 42.
Signalordnung.
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des Betriebes auf
der betreffenden Bahn abhängig.
» Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschristen in der
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.
V. Bestimmungen für das Publikum.
g. 43.
Aufrechthaltung der Ordnung.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nach-
kommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der
Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be-
findlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpoli-
zeibeamten Folge zu leisten.
65. 44.
Halten vor den Niveauübergängen.
Sobald sich ein du nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Last-
thieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten, resp. die Bahn räumen.
S. 45.
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für
Bahnpolizei-Kontravationen.
uwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 43 und 44 und gegen die sonstigen mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den Verwaltungen getroffenen An-
ordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also lauten: .
wFeuergefährlice Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere
Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere
geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher
Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden.
Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueber-
zeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von
Handmunition gestattet.
Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden“,
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbe-
stimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.