Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von 
obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
8. 50. 
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. 
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, 
müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten anzulegen und 
fortzuführen. 
51. 
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen ange- 
wiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Hand- 
habung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
§. 52. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren 
Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten ver- 
bunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden 
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden be- 
sonderen Pflichten zulassen. 
#§. 53. 
Aufsichtsbehörde. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen 
Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung seheen Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen; 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten oder 
den Eisenbahndirektionen 
un 
IP) den Aufsichtsbehörden. 
VII. Kebergangsbestimmung. 
g. 54. 
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergibt, daß einzelne der in 
diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, auch deren Herstellung ohne 
besondere Schwierigkeiken bis zu dem im §. 55 bestimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für 
dieselbe von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene 
Befristung bewilligt werden. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
S. 55. 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von den Bun- 
desregierungen publizirt.
	        
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