Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Hehandlung gewaltsam 
beschädigter vollwichtiger Reichsmünzen. Vom 10. Januar 1878. 
Auf Grund des Art. 7. der Reichsverfassung hat der Bundesrath unter'm 13. De- 
zember v. J. beschlossen, 
daß gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen von den 
Reichs= und Landeskassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den 
Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind. 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung 
1) auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung 
herrührt; 
2) auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hiedurch ihre Um- 
laufsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. 
Die Kassenstellen haben nach obigen Vorschriften zu verfahren. 
Stuttgart, den 10. Januar 1878. 
Sick. Renner. 
Druckfehlerberichtigung. 
Im Abdruck der K. Verordnung, betreffend die Gebühren der Notare, vom 7. Oktober 1874, Regie- 
rungsblatt 1874 S. 221 Zeile 4 von oben ist das Komma hinter dem Worte „desgleichen“ zu streichen. 
Die unterm 17. Januar 1868 zu Berlin ausgegebene Nummer 1 des Reichsgesetzblatts enthält: 
Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 14. Januar 1878. 
m#—#—t — 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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