Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stations- 
distanz folgen. E 
Die größte zuläßige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 1: 200 und 
Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser: 
ür Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minute; 
ftr Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute; 
ir Arbeitszüge: 
a) im 2 gemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minute; 
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im 8. 12 
sesigesebt entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute 
estgesetzt. 
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1500 Meter in der Minute 
zugelassen werden. 
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1: 200 und Krümmungen von weniger als 
1000 Meter Halbmesser Haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Fahr- 
personal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. 
Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuer- 
buchse liegen, dürfen im allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in 
der Minute fahren, jedoch Stro mit Genehmigung der Aussichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im ab= 
gemeinen a 40 Kilometer in der Stunde und fur Lokomotiven, welche für Beförderung von Personen- 
ügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbüchse liegen, auf 50 Kilometer 
estgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde gestattet werden. 
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilometer in der Stunde fahren, 
einerlei, ob dieselben giee befördern oder leer fahren (cfr. §. 24). 
i den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender 
Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
il allen diesen Fällen muß so langsam hesehren werden, als die Umstände zur Vorbeugung 
einer möglichen Gefahr es erfordern. 
8. 27. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Ueber- 
gange aus einem Geleise ins andere muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge 
von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürsen von den 
ügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Auf- 
ichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeutung genügt es, 
wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreu- 
zung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird. 
§. 28. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilometer in der Stunde
	        
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