Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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X. Bahnmeister und Hilfsbahnmeister: 
. körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
. vorherige Beschäftigung beim Bau oder der Unterhaltung des Oberbaues einer Bahn und auf 
einem bau= oder betriebstechnischen Büreau von zusammen einjähriger Dauer, 
allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und Fähiqkeit, einen 
Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
4. Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung, 
5. spezielle Fachkenntnisse, insbesondere 
a) Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile, 
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbe= 
flächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der 
Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung): 
ferner Kenntniß: 
ID) der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, sowie 
der gewöhnlichen Maurer= und Zimmerverbände, 
4) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten, insbesondere beim Ober- 
bau: Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nach Qualität und Verwendung, der 
Anlage und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung, der Kon- 
struktion des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, der Konstruktion und der Ein- 
legung von Weichen, der einfacheren zur Ausführung von Erd= und Oberbau-Ausfüh= 
rungen erforderlichen Instrumente, Kenntniß der Berechnung von Profilen und Erdkörpern, 
ec) Kenntniß der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements und der Signal-Ordnung nebst zu- 
gehörigen Ausführungs-Instruktionen, sowie der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des 
Betriebes, des Signaldienstes, der Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen und 
des dienstlichen Gebrauchs derselben, der Instruktion für die Bahn-(Barrièren-, Brücken-cc.) 
und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen 
über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei außergewöhnlichen 
Vorfällen, Entgleisungen, Unfällen 2c., 
1) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole der Arbeiter, Ausstel- 
lung von Rechnungen (Einnahme= und Ausgabe-Nachweisungen und Napporten), Kosten- 
anschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Verwaltung 
und Verrechnung der Bahnmaterialien. · · 
8) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, einfache Flächen aufzumessen 
und zu kartiren, Nivellements auszuführen und aufzutragen, 
h) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabun elektrischer Telegraphen-Apparate, 
Kbeondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und elektrische Hilfssignale selbst ohne Fehler 
u geben. *½“ 
6. Kennthit der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte 
und Meilenbücher. 
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XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-Ispektions- 
assistenten): 
1. swindelens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zulassung zu dieser ist er- 
orderlich: 
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
b) allgemeine Vorkenntnisse, als: «·· « 
I. Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch richtig zu schreiben, 
2. 
echnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
	        
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