Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf Techniker, welche sich dem höheren Maschinen- 
widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume der Landesregierung vorbehalten. 60 
Die sämmtlichen 
unter I. bis XlII. 
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisenbahndienst nicht über 
40 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit Ge- 
nehmigung der Landesregierung zulässig. 
Allgemeine Bemerkungen. 
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine von der unter I. bis 
— als zur Zeit meistentheils üblich — vorgesehenen abweichende, so ist für die An- 
wendung der Qualifikationsvorschriften nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstver- 
richtung maßgebend. Derartige Abweichungen in der Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden. 
Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich übertragen sind, haben, 
auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfor- 
dernisse für sämmtliche in ihrer Person vereinigten Dienste nachzuweisen. 
B. Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der praktischen Ausbildung 
und Vorbereitung unter Aussicht und Leitung eines für den betreffenden Dienst verantwort- 
lichen Beamten zu verstehen. 
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
finden die Bestimmungen unter I. bis XlI. über die Dauer der Probezeiten keine Anwendung. 
C. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine vorgängige 
Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der Bahnpolizei-Beamten überlassen, 
in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen 
Qualifikation verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen entweder durch Zeugnisse, 
oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der praktischen 
Leistungen seitens eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist 
die Ablegung einer Prüfung vor einem Maschinenmeister und einem technischen Betriebsbe- 
amten verbunden mit Probefahrten erforderlich. 
D. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1878 in Kraft. Der Landesregierung 
bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Aufrücken der Beamten mit Rücksicht 
auf besonder Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen für jeden einzelnen Fall Diepensation 
zu ertheilen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler 
v. Bismark. 
  
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Gedrudt bei G. Hasselbrink. Chr. Scheufel.t)
	        
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