Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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die Amtsblätter verbreitet wird. Auch haben sie bei Erlaubnißertheilung zum Ausschank 
oder Kleinhandel mit Branntwein auf diese Belehrung hinzuweisen. 
8. 3. 
Falls Verdacht vorliegt, daß ein zum menschlichen Genuß bestimmter Branntwein- 
vorrath durch Kupferauflösung verunreinigt ist, hat die Polizeibehörde eine amtliche Un- 
tersuchung desselben zu bewerkstelligen. 
Die Polizeibehörde hat darüber zu wachen, daß die Branntweinvorräthe, welche als 
verunreinigt erfunden wurden, falls nicht deren Einziehung durch Strafurtheil erkannt 
worden ist, entweder sofort gereinigt oder zum Genusse untauglich gemacht werden. 
S. 4. 
Branntweinbrennern, welche sich kupferner Kühlröhren bedienen, wird die beständige 
Reinhaltung derselben zur Pflicht gemacht. Die Polizeibehörden haben dieselben bei je- 
dem geeigneten Anlaß zur sorgfältigen Reinigung ihrer Destillirgeräthe nach jedem Brande 
aufzufordern. 
Stuttgart, den 18. Juli 1878. 
Sick. 
Belehrung 
über die Mittel zu Berhütung, Entdeckung und Entfernung einer Verunreini- 
gung des Branntweins durch Kupfer. 
Verfaßt vom Königl. Medicinal-Kollegium. 
1. Um eine Verunreinigung des Branntweins mit Kupfer zu verhüten, ist das sicherste 
Mittel, den Helm der Destillirblase und die Kühlevorrichtung aus Zinn oder aus 
gut verzinntem oder vernickeltem Kupfer herzustellen. Sind diese Theile aus un- 
verzinntem oder unvernickeltem Kupfer gefertigt, so ist für sorgfältige Reinhal- 
tung derselben zu sorgen. Zu dem Ende ist die Kühlvorrichtung so einzurichten, 
daß sie im Innern leicht und vollständig gereinigt und ausgetrocknet werden kann, 
sie ist nach jedesmaligem Gebrauch gut auszuwaschen und auszutrocknen, und vor 
dem Gebrauch genau zu untersuchen, ob sich etwa Grünspan angesetzt hat. 
Zweckmäßig wird der beim Brennen zuerst zu destillirende Branntwein, der Vorlauf, 
für sich gesammelt und auf Kupfer geprüft.
	        
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