Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-, Grund= und Gefäll-Kataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich pro 1. Juli 1878 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag af. 179,893,534 fl. 8 kr. 
und das Gefällkataster aaff.. . 8,168 fl. 34 kr. 
— 17,901,702 fl. 42 kr. 
demnach die Staatssteuer für Beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 19 ¾ 79 61¼000 Z; 
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude und 
Gewerbesleuer hergestellten Katastern berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen 
der Katasterkommission 
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aff 1743,684,2074 
und die Staatssteuer je auf 1000.44 Kapitalwerth zu . . —.· 86 8 /1000 J.; 
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag 0n 630,466,712 44 
und die Staatssieuer je auf 100 / steuerbaren Betrag zu —.. 2 // 18 98 ¾/000# J. 
Die hienach pro 1878/79 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahres- 
stener, deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, 
hinsichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen 
worden ist, ist in der Beilage ersichtlich. 
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Ober- 
ämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter 
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unter- 
austheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster 
vollzogen wird. 
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden, 
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 4 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung 
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent- 
stehenden Abgangs= und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 5 von den Wandergewerben 
an die Staatskasse zu entrichtenden Steuer werden die Bezirkssteuerämter (Kameral- 
ämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung
	        
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