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Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-, Grund= und Gefäll-Kataster,
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet
sich pro 1. Juli 1878
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag af. 179,893,534 fl. 8 kr.
und das Gefällkataster aaff.. . 8,168 fl. 34 kr.
— 17,901,702 fl. 42 kr.
demnach die Staatssteuer für Beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 19 ¾ 79 61¼000 Z;
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude und
Gewerbesleuer hergestellten Katastern berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen
der Katasterkommission
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aff 1743,684,2074
und die Staatssteuer je auf 1000.44 Kapitalwerth zu . . —.· 86 8 /1000 J.;
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag 0n 630,466,712 44
und die Staatssieuer je auf 100 / steuerbaren Betrag zu —.. 2 // 18 98 ¾/000# J.
Die hienach pro 1878/79 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahres-
stener, deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium,
hinsichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen
worden ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Ober-
ämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unter-
austheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 4 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent-
stehenden Abgangs= und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 5 von den Wandergewerben
an die Staatskasse zu entrichtenden Steuer werden die Bezirkssteuerämter (Kameral-
ämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung