Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 8. August 1878. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Auszahlung der Ver- 
gütungen für die bei den Uebungen der Truppen vorgekommenen Flurbeschädigungen. Vom 17. Juli 1878. — 
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend Bezahlung von Marsch- 
gebührnissen an einberufene Heerespflichtige. Vom 24. Juli 1878. 
  
Versügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Auszah-= 
lung der Vergütungen für die bei den Uebungen der Truppen vorgekommenen Flurbeschädigungen. 
Vom I7. Juli 1878. 
Nach Ziffer 8 zu §. 14 der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung 
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Fe- 
bruar 1875 (Reichsgesetzblatt von 1875 S. 261 ff.) hat die Intendautur, wenn sie die 
Entschädigungsbeträge für die bei den Uebungen der Truppen vorgekommenen Flurbe- 
schädigungen zur Zahlung anweist, gleichzeitig den Kommissär der Landes-Regierung be- 
hufs Aufforderung der Interessenten zur Erhebung der angewiesenen Entschädigungs- 
Beträge zu benachrichtigen. 
In der Quittung der Interessenten über die Entschädigungsbeträge muß nach dem 
Liquidations-Schema (Reichsgesetzblatt von 1875 S. 299) die Richtigkeit der Unterschriften 
derselben amtlich beurkundet werden.
	        
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