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8. 2.
Der Eintrag der neuen Gebäudesteuerkapitale in das Güterbuch hat in der Art zu
geschehen, daß der bisherige Steueranschlag der einzelnen Gebäude durch eine horizontale
Linie so durchstrichen wird, daß die durchstrichenen Zahlen lesbar bleiben und hierauf
in der Regel oberhalb des bisherigen Steueranschlags, oder wenn das Güterbuch für den
definitiven Steueranschlag eine besondere Spalte enthält, in dieser das neue Steuerkapital
eingetragen wird.
In den nach der Personalordnung angelegten Güterbüchern ist in der Zusammen-
stellung der Steuerkapitale am Schlusse der Einträge für jeden einzelnen Steuerpflichtigen
das Gesammt-Gebäudesteuerkapital desselben gleichfalls in der vorbemerkten Weise zu
ändern. '
8. 3.
Die in'§. 1 und 2 bezeichneten Aenderungen sind, soweit dies nicht schon aus Anlaß
der Steuer-Umlage pro 1877/78 geschehen ist, sofort vorzunehmen.
Die K. Oberämter haben Vollzugsberichte über die rechtzeitige Besorgung des
Geschäfts einzufordern.
8. 4.
Der Eintrag der pro 1. Juli 1877 festgestellten neuen Gebäudesteuerkapitale in die
Güterbücher ist Obliegenheit der nach Maßgabe der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom
13. April 1873 (Reg. Blatt S. 101) mit der Güterbuchsführung beauftragten Beamten.
Die Gemeinderäthe sind jedoch befugt, wenn besondere Gründe dazu vorliegen, mit Ge-
nehmigung des Oberamtsgerichtes und Oberamtes die Besorgung dieses Geschäfts eigenen
für diesen Zweck bestellten zur Güterbuchsführung gesetzlich befähigten Hilfsbeamten zu
übertragen. Die Verwendung von Gehilfen bei der Besorgung des Geschäfts ist nicht
gestattet.
Der Vollzug des Eintrags der neuen Gebäudesteuerkapitale ist von dem Geschäfts-
mann unter Angabe der Zeit, zu welcher derselbe stattgefunden hat, im Eingang des
Güterbuchs zu beurkunden.
8. 5.
Alle Anstände, welche sich bei dem Eintrag der Gebäudesteuerkapitale in das Güter-
buch ergeben, sind in einem besonderen Protokoll zu verzeichnen. Ergeben sich Fehler im
Güterbuch, welche auf Grund der vorliegenden Nachweisungen über die Einträge geprüft