Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

202 
S. 1. 
Ueber das Verhältniß der Gebäude zu der Brandversicherungsanstalt findet ein Ein- 
trag in die Güterbücher künftig nicht mehr statt. 
§. 2. 
Die in den Güterbüchern eingetragenen Brandversicherungsanschläge sind in denselben 
in Verbindung mit der durch die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom 3. August d. J. angeordneten Uebertragung der Steuerkapitale der Gebäude in 
die Güterbücher zu durchstreichen. 
Wo diese Uebertragung bereits stattgefunden hat, ist der Durchstrich erst bei der 
Umschreibung des auf ein Gebäude Bezug habenden Gesammtinhalts des Güterbuchs 
auf einen anderen Namen vorzunehmen. 
  
8. 3. 
Die bei Verpfändungen von Gebäuden in den Unterpfandsbüchern zu bemerkenden 
Brandversicherungsanschläge (Hauptinstruktion zum Pfandgesetz vom 14. Dezember 1825 
8. 167) sind den Feuerversicherungsbüchern (Gesetz vom 14. März 1853 Art. 9 und 
Königliche Verordnung zu diesem Gesetz vom 14. März 1853 8. 14) zu entnehmen. In 
der Spalte „Aktennachweisung“ der Unterpfandsbücher sind bei Verpfändungen von Ge- 
bäuden in Zukunft neben den Güterbüchern auch die Feuerversicherungsbücher zu allegiren. 
8. 4. 
Durch gegenwärtige Verfügung treten 8. 16 lit. b, 8. 18 und 8. 67 der Verfügung 
der Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. Dezember 1832 außer Kraft. 
Stuttgart, den 3. August 1878. 
Für den Staatsminister der Justiz: 
Beyerle. Sick. 
Die am 26. Juli 1878 zu Berlin ausgegebene Nummer 25 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Erlaß, betreffend Abänderungen 2c. der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 11. Juli 1878. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.