Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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die Falken, mit Ausnahme der Thurmfalken; 
sodann weiter: 
die Elster, 
der große Würger, 
der Kolkrabe und 
der Fischreiher. 
Befugt zur Erlegung ist der zur Ausübung der Jagd Berechtigte. Außerdem kann, 
wenn eine Ueberhandnahme dieser schädlichen Vögel sich bemerkbar macht und der zur Aus- 
übung der Jagd Berechtigte auf ergangene oberamtliche Aufforderung eine entsprechende 
Verminderung derselben binnen einer festzusetzenden Frist nicht bewerkstelligt, ihre Erle- 
gung vom Oberamt nach vorgängiger Vernehmung des Forstamtes einzelnen gut prädi- 
zirten Personen in widerruflicher Weise und unter Ausstellung eines Legitimationsscheins 
gestattet werden, welcher den Namen und die Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten, den 
Bezirk und den Zeitraum, für den die Ermächtigung ertheilt wird, sowie die etwaigen 
besonderen Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, genau zu enthalten und welchen der 
Ermächtigte bei Ausübung seiner Befugniß stets bei sich zu führen und dem Polizei-, 
Forst= und Feldschutzpersonal auf Verlangen vorzuweisen hat. Das Recht, fremde Grund- 
stücke wider den Willen des Eigenthümers zu betreten, wird durch diese Ermächtigung 
nicht erworben. 
8. 3. 
Die im Freien lebenden, nicht jagdbaren Vögel, welche weder zu den unbedingt ge- 
schützten (§. 1.), noch zu den schädlichen Arten (§. 2.) gehören, dürfen während der Zeit 
vom 1. Februar bis 15. August weder gefangen oder getödtet, noch darf ihnen während 
der genannten Zeit zum Zweck des Fangens oder Tödtens nachgestellt werden. 
In der Zeit vom 16. August bis 31. Jannar ist das Fangen und Erlegen dieser 
Vögel gestattet, wenn das Oberamt hiezu Ermächtigung ertheilt. Für die Voraussetz- 
ungen und die Form der Ertheilung, sowie für die Art der Ausübung dieser Ermächti- 
gung sind die in §. 2 Absatz 2 gegebenen Vorschriften mit der Bestimmung maßgebend, 
daß der zur Ausübung der Jagd Berechtigte eine vorzugsweise Berücksichtigung nicht zu 
beanspruchen hat. 
In gleicher Weise kann außerdem auch während der in Absatz 1 angegebenen Zeit 
die Erlegung von Saatkrähen nach Bestellung des Ackerfeldes, von Eisvögeln in der
	        
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