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Nähe von Fischzuchtanstalten, von Mäuse= und Wespenbussarden, sowie von Thurmfalken
in der Nähe von Wildparken und Fasanerien, von Sperlingen und Staaren zur Zeit
der Frucht= und Traubenreife gestattet werden.
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften (Artikel 52 Absatz 2, Artikel 53 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Ein-
führung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich) kann die in Absatz 1 festgesetzte
Schonzeit für alle oder für einzelne der unter die Bestimmung dieses Paragraphen fal-
lenden Vogelarten verlängert oder einzelnen dieser Vogelarten ein unbedingter Schutz (§. 1.)
gewährt werden.
S. 4.
Das Ausnehmen oder Zerstören der Eier, Jungen und Nester der im Freien le-
benden, nicht schädlichen Vögel §. 1, §. 3), auch wenn sie nicht zu dem jagdbaren Feder-
wild (Art. 17, Ziffer 9 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung der
Jagd; Strafgesetzbuch §. 368 Ziffer 11) oder zu den Singvögeln (Strafgesetzbuch a. a. O.)
gehören, ist verboten.
Dem Eigenthümer und dem Nutzungsberechtigten steht jedoch frei, Nester, welche sich
an oder in Gebäuden oder in Hofräumen befinden, zu beseitigen.
S. 5.
Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie
unbefugt gefangen oder erlegt worden sind, oder wer unter gleicher Voraussetzung Eier
oder Nester von Vögeln feilhält, verkauft oder ankauft, ist strafbar und hat auf Ver-
langen der Polizeibehörde die gefangenen Vögel in Freiheit zu setzen.
8. 6.
Der Strafbestimmung des Artikels 40 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, be-
treffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich, unterliegt ferner, wer während der Brütezeit der nützlichen Vögel und
während der Zeit, in welcher die jungen Vögel noch nicht flügg sind, d. h. in der Zeit
vom 1. April bis 30. Juni Hunde oder Katzen im Walde oder auf freiem Felde umher-
schweifen läßt.
S. 7.
Dispensation von den Verboten der §.S. 1, 3 und 5 dieser Verordnung kann für