Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

210 
nach dem Durchschnitt der dem Tode, der Quiescirung oder Pensionirung vorangegangenen 
zwei Jahre ein höheres Einkommen bezogen hatte und zwar bei einem Einkommensbe- 
zuge von —. 2200 ¾ bis 2999 A auf. 6000 = 
von 3000 J und darüber 00 - 
Pfennigbeträge bei den Gehalten werden als eine volle Mark berechnet. 
III. Besondere Aufbesserungen in angemessenem Betrage werden von den Ober- 
aufsichtsbehörden bei den seit 1. Januar 1878 vorgekommenen oder künftig eintretenden 
Todesfällen solchen Wittwen bewilligt, deren Pension mit den von ihrem Gatten wäh- 
rend einer längeren Dienstzeit und aus einem höheren Einkommen zur Wittwen- 
kasse geleisteten Zahlungen in erheblichem Mißverhältnisse stünde. 
IV. Für jedes Kind unter achtzehn Jahren beträgt die Pension, wenn die Mutter 
desselben noch lebt, ein Fünftheil, im andern Falle ein Viertheil der Pension der Wittwe 
und zwar zutreffendenfalls je unter Hinzurechnung der unter III. vorgesehenen beson- 
deren Aufbesserung zur Pension der Wittwe. 
Stuttgart, den 29. Juli 1878. 
Geßler. Renner. 
cu —i—!°“ 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.